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Die Gesellschaft für Geschichte und Heimatkunde (GGH) hat es sich zur Aufgabe gemacht Ihnen, wenn Sie wollen, ein wenig über unsere Heimatstadt Bendorf zu berichten. Unser Angebot richtet sich in der Hauptsache an geschichtlich und heimatkundlich Interessierte.
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Vorwort
Bendorfs bewegte Vergangenheit über viele Jahrhunderte hinweg hat schon immer das Interesse von sehr vielen Autoren und Chronisten geweckt. Über Bendorfs Geschichte gibt es eine reiche Fülle an Dokumenten, Aufzeichnungen und Erzählungen, welche die Vergangenheit unserer Heimat aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln widerspiegeln. Es erscheint mir daher äußerst reizvoll, einige wertvolle heimatkundliche Aufsätze aus dieser Fülle von Veröffentlichungen erneut der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Ein Problem ist es allerdings, dass von vielen dieser ehemaligen Autoren - trotz sorgfältiger intensiver Recherche - keine Angaben zum Copyright auffindbar waren. Diese Autoren haben ihre Arbeiten überwiegend in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg in verschiedenen Publikationen veröffentlicht. Etliche Zeitungen, wie beispielsweise die alte "Bendorfer Zeitung" oder die Koblenzer Zeitung, sowie Heimatblätter und dergleichen wurden aber spätestens 1937 eingestellt. Ab 1937 veröffentlichten nämlich die damaligen Machthaber in den parteieigenen Presseorganen NS-Presseorganen viele dieser Artikel erneut - ohne Nennung der Autoren, wie man sich denken kann.
Ein Inhaber der Rechte für den folgenden Artikel ist der GGH nicht bekannt; sollte es aber einen geben, so bitten wir höflichst um Nachsicht und entsprechende Informationen, die wir dann gerne und umgehend berücksichtigen werden.

Mit dem nachfolgendem Aufsatz möchte ich Ihnen einiges aus der reichen Bergbaugeschichte des unteren Westerwaldes näherbringen, zu dem ja auch Bendorf, geologisch betrachtet, zuzuordnen ist. Auch wurde der Bergbau in Bendorf seit frühester Zeit, durch die Landesherrschaft in Sayn-Hachenburg, Sayn-Altenkirchen sehr gefördert.

Der erwähnte Aufsatz erschien in: Heimat-Blatt und Geschichtschronik. 1924
für die ehemals Wiedischen und Nassauischen Lande, für Westerwald, Eifel und Mittelrhein.
Für die Einstellung ins Internat wurde er entsprechend bearbeitet von W.Kutsche.

Aus der Geschichte des Eisensteinbergbaus

im unteren Westerwald.

von Walter Dielhenn

Der Eisenstein-Bergbau in der hiesigen Gegend reicht ebenso wie der Eisenhütten-Betrieb bereits in sehr frühe Zeiten zurück. Doch besitzen wir zuverlässige Nachrichten erst vom 17. Jahrhundert ab. Wir haben zum Beispiel eine Urkunde aus dem Jahre 1646. Es ist ein Vertrag zwischen dem Grafen Friedrich von Wied und Matthias Müller, Hüttenmeister zu Burscheid, worin diesem, nebst dem Lambert Sauermus bewilligt wird, den Eisenstein auf dem Honnefelder Berg gegen Abgabe des Zehnten zu suchen und nach Notdurft sich bedienen zu können.

Die Eisenstein-Bergwerke waren also damals ebenso wie die Eisenhütten und Hämmer nicht freier Besitz, sondern Erblehen der Landesherren. Dies war eine Folge des Regalrechtes, des so genannten Bergregal oder "privilegium fori", wonach Bergwerke angelegt und Metalle geschmolzen auch den Untertanen eine Berechtigung (Belehnung) hierzu erteilt werden durfte, wurde für die Grafschaft Wied am 22. Mai 1516 seitens des Kaisers Maximilian I. dem damaligen Grafen Johann III. erteilt.

Das Schürfen auf Metalle stand im Wiedischen jedem frei. Wenn jemand Anzeichen auf Eisenstein fand, so wurde ihm als dem "ersten Finder" die "Fundgrube" verliehen. Eine Fundgrube enthielt 12 Lachter; ein Lachter oder Bergklafter ist ungefähr 2 m. Begehrte er oder ein anderer weiteren Abbau, so musste er dafür "Mutung" einlegen. Das Abbaurecht stand ihm dann auf eine bestimmte Anzahl, meist zwei "Maßen" zu. ( 1 Maß ist 28 Lachter). Lohnte sich das Bergwerk, so konnte eine Erbbelehnung begehrt werden. Es taten sich nun mehrere Mann zusammen und bildeten eine "Gewerkschaft". Das Bergwerk wurde zu diesem Zwecke in 128 Teile oder "Kuxe" oder 32 "Stämme" eingeteilt. Jeder "Gewerke" konnte eine beliebige Anzahl von Kuxen übernehmen, also Anteile an Bergwerkseigentum, nicht, wie nach heutigem Bergrecht, am Bergwerksvermögen darstellten.

Es sei an dieser Stelle eine Belehnungurkunde mitgeteilt, und zwar eine solche für die Gewerkschaft "H. W. Remy & Cons." im Kirchspiele Alsbach in Unterwasserwahlkreis, zweieinhalb Kilometer nördlich von Grenzhausen.

Wir zu diesen Gräflich Forst- und Berg-Amt verordnete Oberforstmeister, Räte und assessores beurkundung und bekennen in Kraft dieses, das auf unthänigstes Ansuchen und Bitten der Admodiatoren Henr. Wm. Remy & Cons. um Belehnung auf Eisensteine und edle Metalle in dem Kirchspiel Alsbach, Celsissimi Hochgräfl. Gnaden nicht entstehen wollen, diesen Gesuch gnädigst zu begünstigen und in der Absicht gegenwärtige Belehnung unter nachfolgenden Bedingungen auf 100 ohnunterbrochene Jahre dergestalten zu erteilen, dass

1.) gedachte Admodiatoren sich allen billigen Verordnungen dieses nach gesetzten Forst- und Bergamts fügen, solche für ihre Vorgesetzten erkennen, und Ihre Maasregeln nach der in hiesigen Landen zur Richtschnur angenommen Nassau-Katzen-Ellenbogen'schen-Berg-Verordnung einrichten und nehmen werden, nicht minder

2.) den landesüblichen Zehnten von allen gut zu machenden Eisen- und Silber-Ertzen, und andere edlen und unedlen Metallen, und zwar von ersteren 10. Haufen mit 2 Reichstaler, von den Letzteren entweder in natura, oder nach einer zutreffenden Übereinkunft an Geld zur Gräfl. Rentkammer, resp. abreichen oder vergüten sollen.

3.) dürfen zwar eröfterte Admodiatoren H. W. Remy & Cons. die im Kirchspiel Alsbach gut zu machende Silber-, Eisen- und andere edle Ertze außer Landes verkaufen, es bleibt aber dabei denen inländischen Hüttenwerker ein Ausdrückliches Vorzugs- und Vorkaufsrecht darauf, so wie denen hiesigen Unterthanen ein Vorzug vor ausländischen in Ansehung des Verdienstes in der Maasen vorbehalten, wenn Sie unter den nehmlichen Bedingungen wie letztere arbeiten und fahren wollen.

4.) werden dieselben gegen die ihnen etwa gemacht werden wollende Beeinträchtigungen und widerrechtliche Eingriffe in ihre in dem Kirchspiel Alsbach ausschußweise habende Bergbau Rechte binnen der Hundertjährigen Belehnungszeit nachdrücklichst geschützt werden.

5.) Sollen sich auch selbige eines Vorzugs und Einstand Rechts vor allem andere Bergbaulustigen unter Erbietung zur Erfüllung der von diesen offerierten Bedingungen auf den Bergbau im Kirchspiel Alsbach nach Verfluß der Belehnungszeit zu einer anderweitigen Erbe der Temporal Belehnung, je nachdem es am ratsamsten gehalten werden wird, auf den Fall, wenn Gnädigste Herrschaft solches nicht unverlehent behalten, oder anders ist darüber disponieren wollte, zu erfreuen haben.

Neuwied, den 30. September 1783.

L.S Gräfl. Wied. Forst- und Bergamt.

Als Entgelt für die Belehnung musste der Herrschaft von dem Eisenstein der Zehnte, d.h. der zehnte Teil seines Wertes ( meist 2 bis 3 Reichstaler ) entrichtet werden, oder, was im Wiedischen häufiger der Fall war, der Zehnte Kübel oder Haufen Erz. Jedoch solange die Grube noch Zubuße erhielt, d.h. so lange anstatt Gewinne abzuwerfen, Zuschüsse seitens der Gewerken gemacht werden mussten, was bei Eröffnung der Bergwerke stets der Fall war, wurde kein Zehnte erhoben. Man konnte den gewonnenen Eisenstein entweder selbst verhütten oder auf den herrschaftlichen Hütten, wie Raubacher Hütte, Rasselstein, schmelzen lassen. Im Übrigen mussten sich die Gewerken der betreffenden Bergordnung fügen.

Es ist nun interessant zu beobachten, dass selten in einem Gebiet so viele verschiedene Bergordnung Geltung hatten, wie gerade im unteren Westerwald. Dass eine solche Mannigfaltigkeit der Gesetzgebung, verbunden mit den abweichensten Verwaltungsgrundsätzen, die u.a. in mancherlei Ein- und Ausfuhrverboten gipfelten, keinen günstigen Einfluss auf die Entwicklung des Bergbaues haben konnte, liegt auf der Hand.

Für die einzelnen Landesgebiete des Unteren Westerwaldes kamen folgende Bergordnungen in Betracht:

  • Für die obere und untere Grafschaft Wied die Nassau-Katzenellenbogensche Bergordnung vom 1. Mai 1559.
  • Für das Kurtrierische Gebiet, hauptsächlich den Horhäuser Grubenkomplex, die Kurtrierische Bergordnung vom 22. Juli 1564
  • Für die Kurkölnischen Ämter Neuerburg, Altenwied und die sogenannte "Herrlichkeit Lahr" die Kurkölnische Bergordnung vom 4. Januar 1669
  • Für das Sayn-Altenkirchener und Sayn-Hachenburger Gebiet, das gemeine deutsche Bergrecht, für letzteres kommt in unserer Gegend vor allem die von beiden Sayn gemeinsame besessene, später ansbachische Gemarkung Bendorf mit dem Grubenfeld "Werner" in Betracht.

Die Erze der früheren Bergwerke wurden selten außer Landes befördert, sondern meist im Lande selbst verhütet. Deshalb ließen sich die Hüttengewerken mit den in Ihrer Nähe sich befindlichen Bergwerken belehen oder, wie es zuerst der Fall war, die Berggewerken ließen sich von ihren Landesherren die Konzession zur Anlegung von Hütten- und Hammerwerken erteilen, um Ihre Bergwerksprodukte vorteilhaft verwerten zu können. Die ersten bedeutenden Eisensteingruben waren:

  • Der große Alexander
  • Der Johannisberg
  • Luisenglück: 1-3 im Honnefelder Holz
  • Die Katzenschleife bei Waldbreitbach
  • Girmscheidt

Diese fünf Bergwerke waren der Gewerkschaft "H. W. Remy & Cons." in Lehen gegeben und lieferten Ihrem Eisenstein an deren Hüttenwerke zu Rasselstein und zu Honnefelder Hütte und später auch Clemenshütte.

  • Das Reichensteiner Bergwerk, bei der Ruine Reichenstein im Holzbachttal gelegen,
  • Das Bergwerk "aufm Prangenberg " bei Hahnroht;

diese beiden Gruben gehörten der sogenannten Raubacher Gewerkschaft ( Joh.(ann) Ph. (illip) Freudenberg aus Hachenburg ) deren Eisenschmelze, Raubacher Hütte, das dortige Eisenerz verwertete.

  • Die Horhäuser Gruben: Georg, Friedrich Wilhelm und Louise.

Sie wurden zuerst von Eigenenlöhnern und Gewerken betrieben, zu denen u.a. auch die Remy'schen Erben von Neuwied gehörten. Wegen der sehr einengenden Vorschriften der hier geltenden Kurtrierischen Bergordnung, dass nämlich Zulassung von Mutungen auf Eisenstein der freien Entschließung des Landesherrn vorbehalten bleibe und der in Übereinstimmung mit dieser Verordnung steten Zurückweisung sämtlicher eingelegten Mutungen seitens der Kurtrierischen Verwaltung, muss wohl geschlossen werden, daß diese Gruben bereits vor 1664 verliehen worden waren, als die Kirchspiele Horhausen und Peterslahr noch ein Bestandteil der Herrschaft Isenburg-Grenzau gebildet hatten. Am 3. Mai 1771 gingen die Gruben durch Kaufvertrag in Kurfürstlich-Trierischen Besitz über und versorgten das kurfürstliche Kameralwerk Sayner Hütte mit Eisenstein. Von 1803 bis 1815 wurden sie für Nassauisch-Weilburg'sche Rechnung geführt. Worauf sie im Besitz des Preußischen Staates und später 1865, in den der Firma Krupp zu Essen übergingen.

  • Die Bergwerke in der Kurkölnischen "Herrlichkeit Lahr", umfassend die Gemarkungen Ober- und Burglahr, z.B. "Lammerichs Kaule", "Harzberg ".

Sie lieferten an die Burscheder- oder "alte Hüte" und an die Clemenshütte;

  • Die Gruben "der Werrend", die "Lück", "die obere und untere Kunst", "der Grübbelsberg" (später "Ferdinand").

Sie standen der Clemenshütte-Gewerkschaft zu und belieferten deren Schmelzhütte.

  • Die Gruben bei Bendorf: Vierwinde (gleich zu den vier Winden), Loh- und Eisenberg.

Sie wurden im Jahre 1724 von dem damaligen Besitzern von Bendorf, dem Fürsten Johann Wilhelm von Sachsen-Eisenach und Georg Friedrich, Burggrafen zu Kirchberg, an die Erbauer der Bendorfer Hütte und bald darauf an die Gewerkschaft "Remy, Hoffmann & Co." zu Bendorfer Hütte verliehen.

  • Das Eisenbergwerk bei Dernbach (bei Montabaur), das die Grundlage und den Ausgang der industriellen Schöpfungen der Familie Mariot bildete.

Der Eisensteinbergbau in unserer engeren Heimat hatte früher eine viel größere Bedeutung als heute. Denn zunächst bildete er eine gewaltige Einnahmequelle für die landesherrlichen Kassen, (Zehnten, Wasserlaufzins). Deshalb suchten ihn weitblickende Herrscher mit allen Mitteln zu fördern:

1. Durch billige oder gar freie Holzlieferung aus den herrschaftlichen Waldungen zum Grubenausbau, durch Zehntfreijahre für den anfänglichen Betrieb, durch Erteilung eines "privilegium exklusivium", d.h. außer der betreffenden Gewerkschaft durfte sonst niemand in einer bestimmten Gemarkung Eisenstein graben oder schmelzen. Solche Herrscher waren in der ehemaligen Grafschaft Wied Friedrich Wilhelm (1706 bis 1737) und vor allem der tüchtige Graf Johann Friedrich Alexander (1737 bis 1791), unter dessen Regierung der Bergbau wie auch das Hüttenwesen zu hoher Blüte gelangte.

2. Durch Anlegung von landesherrlichen und Privat-Hüttenwerken konnten die Erze gleich an Ort und Stelle verschmolzen werden, und man sparte so die teueren Frachten, wie sie heute durch die notwendig gewordene Verlegung der Hüttenwerke an große Verkehrsstraßen entstehen.

3. Der Bergbau bildete dann nebst dem Hüttenbetrieb einen beträchtlichen Nebenerwerb für die Bewohner. Man konnte deshalb in den Bergbautreibenden Gebieten einen mittelmäßigen Wohlstand bemerken. Der reiche sowohl als der Mittelbauer ernährte sich vom Ackerbau und Fuhrwesen für Erze und Roheisen, und der arme vom Tagelohn im Bergwerk, Hütte und Köhlerei.





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