Graf Heinrich IV. von
Sayn *1539 - 1606
Graf zu Sayn und Herr zu Homburgk, Moncklar und
Mentzburg
Excurs - Der Augsburger
Religionsfrieden
Von Dieter Kittlauß
Der Augsburger Religionsfrieden
wurde zwischen Kaiser Ferdinand und den deutschen Fürsten ausgehandelt und
am 25. September 1555 verkündet. Als Reichsgesetz für das Heilige
Römische Reich Deutscher Nation sicherte er den Anhängern der
Confessio Augustana Frieden und ihre
Besitzstände zu. Dieses Recht der Religionsfreiheit galt aber nicht
für den Einzelnen sondern für die Landesherrn.
Im 17. Jahrhundert wurde dafür der Rechtssatz formuliert
"Cuius regio, eius religio" (wessen Herrschaft
dessen Religion), Konkret bedeutete dies; Der Landesfürst bestimmte,
welches christliche Bekenntnis in seinem Herrschaftsbereich gilt; Untertanen,
die einer anderen Konfession angehörten, mussten entweder die Religion des
Landesherren annehmen oder müssen auswandern. Den Reformierten
(Calvinisten) wurden diese Bestimmungen offiziell erst beim Westfälischen
Frieden 1648 zugestanden. Der Augsburger Religionsfriede versuchte, die
konfessionellen Streitigkeiten mit politisch - rechtlichen Mitteln zu
entschärfen.
Der Augsburger Religionsfrieden umfasste
drei wesentliche Festlegungen:
- die lutherische Konfession wird unter den Schutz des
Allgemeinen Landfriedens gestellt und somit rechtlich anerkannt. Die
Calvinisten bleiben jedoch weiterhin ausgeschlossen.
- als Reichsgesetz gilt das "ius reformandi": nur der
Landesherr hat das Recht die Konfession zu bestimmen; die Untertanen
müssen sich anpassen.
- ebenfalls als Reichsgesetz gilt das "Reservatum
ecclesiasticum", der sogenannte geistliche Vorbehalt: die geistlichen
Fürsten erhalten eine Sonderstellung. Wer zum evangelischen Glauben
übertreten möchte, verliert sein Amt. Damit soll die katholische
Reichskirche geschützt werden. Auf der anderen Seite dürfen die
geistlichen Einrichtungen (Abteien) ihre Religion behalten, auch wenn der
Landesfürst die Religion wechselt. Gerade um diese Festlegung gab es
später viel Streit.
Der territoriale Besitzstand wurde auf der Basis von 1552
fixiert.
Die beiden Friedensformeln im
Originaltext:
§14 (Landfriedensformel)
Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, daß fernerhin niemand,
welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden,
bekriegen, fangen, überziehen, belagern, sondern ein jeder den anderen mit
rechter Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten soll und durchaus
die Kaiserliche Majestät und Wir (der römische König Ferdinand,
der für seinen Bruder Karl V. die Verhandlungen führte) alle
Stände, und wiederum die Stände Kaiserliche Majestät und Uns,
auch ein Stand den anderen, bei dieser nachfolgenden Religionskonstruktion des
aufgerichteten Landfriedens in allen Stücken lassen sollen.
§15 (Religionsformel) Und damit
solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung, wie es die Notwendigkeit des
Heiligen Reiches Deutscher Nationen erfordert, desto beständiger zwischen
der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten,
Fürsten, und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen
Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise
überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wieder
Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession, Glauben,
Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet haben
oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und
Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten,
sondern diese Religion, ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute,
Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und
friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch
christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem,
christlichem Verständnis und Vergleich gebracht werden.
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