| Graf Heinrich IV. von
				Sayn  *1539 -  1606Graf zu Sayn und Herr zu Homburgk, Moncklar und
				Mentzburg Excurs - Der Augsburger
				ReligionsfriedenVon Dieter Kittlauß
 
 Der Augsburger Religionsfrieden
				wurde zwischen Kaiser Ferdinand und den deutschen Fürsten ausgehandelt und
				am 25. September 1555 verkündet. Als Reichsgesetz für das Heilige
				Römische Reich Deutscher Nation sicherte er den Anhängern der
				Confessio Augustana Frieden und ihre
				Besitzstände zu. Dieses Recht der Religionsfreiheit galt aber nicht
				für den Einzelnen sondern für die Landesherrn.  Im 17. Jahrhundert wurde dafür der Rechtssatz formuliert
				"Cuius regio, eius religio" (wessen Herrschaft
				dessen Religion), Konkret bedeutete dies; Der Landesfürst bestimmte,
				welches christliche Bekenntnis in seinem Herrschaftsbereich gilt; Untertanen,
				die einer anderen Konfession angehörten, mussten entweder die Religion des
				Landesherren annehmen oder müssen auswandern. Den Reformierten
				(Calvinisten) wurden diese Bestimmungen offiziell erst beim Westfälischen
				Frieden 1648 zugestanden. Der Augsburger Religionsfriede versuchte, die
				konfessionellen Streitigkeiten mit politisch - rechtlichen Mitteln zu
				entschärfen.  
				 
				  Der Augsburger Religionsfrieden umfasste
					 drei wesentliche Festlegungen:  
					 die lutherische Konfession wird unter den Schutz des
						Allgemeinen Landfriedens gestellt und somit rechtlich anerkannt. Die
						Calvinisten bleiben jedoch weiterhin ausgeschlossen. als Reichsgesetz gilt das "ius reformandi": nur der
						Landesherr hat das Recht die Konfession zu bestimmen; die Untertanen
						müssen sich anpassen. ebenfalls als Reichsgesetz gilt das "Reservatum
						ecclesiasticum", der sogenannte geistliche Vorbehalt: die geistlichen
						Fürsten erhalten eine Sonderstellung. Wer zum evangelischen Glauben
						übertreten möchte, verliert sein Amt. Damit soll die katholische
						Reichskirche geschützt werden. Auf der anderen Seite dürfen die
						geistlichen Einrichtungen (Abteien) ihre Religion behalten, auch wenn der
						Landesfürst die Religion wechselt. Gerade um diese Festlegung gab es
						später viel Streit.  
				 
				  Der territoriale Besitzstand wurde auf der Basis von 1552
					 fixiert. Die beiden Friedensformeln im
				Originaltext: §14 (Landfriedensformel)
				Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, daß fernerhin niemand,
				welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden,
				bekriegen, fangen, überziehen, belagern, sondern ein jeder den anderen mit
				rechter Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten soll und durchaus
				die Kaiserliche Majestät und Wir (der römische König Ferdinand,
				der für seinen Bruder Karl V. die Verhandlungen führte) alle
				Stände, und wiederum die Stände Kaiserliche Majestät und Uns,
				auch ein Stand den anderen, bei dieser nachfolgenden Religionskonstruktion des
				aufgerichteten Landfriedens in allen Stücken lassen sollen.
 §15 (Religionsformel) Und damit
				solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung, wie es die Notwendigkeit des
				Heiligen Reiches Deutscher Nationen erfordert, desto beständiger zwischen
				der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten,
				Fürsten, und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen
				Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise
				überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wieder
				Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession, Glauben,
				Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet haben
				oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und
				Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten,
				sondern diese Religion, ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute,
				Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und
				friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch
				christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem,
				christlichem Verständnis und Vergleich gebracht werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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