Graf Heinrich IV. von Sayn  *1539 - † 1606

Graf zu Sayn und Herr zu Homburgk, Moncklar und Mentzburg

Excurs - Der Augsburger Religionsfrieden

Von Dieter Kittlauß



Der Augsburger Religionsfrieden wurde zwischen Kaiser Ferdinand und den deutschen Fürsten ausgehandelt und am 25. September 1555 verkündet. Als Reichsgesetz für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation sicherte er den Anhängern der Confessio Augustana Frieden und ihre Besitzstände zu. Dieses Recht der Religionsfreiheit galt aber nicht für den Einzelnen sondern für die Landesherrn.

Im 17. Jahrhundert wurde dafür der Rechtssatz formuliert "Cuius regio, eius religio" (wessen Herrschaft dessen Religion), Konkret bedeutete dies; Der Landesfürst bestimmte, welches christliche Bekenntnis in seinem Herrschaftsbereich gilt; Untertanen, die einer anderen Konfession angehörten, mussten entweder die Religion des Landesherren annehmen oder müssen auswandern. Den Reformierten (Calvinisten) wurden diese Bestimmungen offiziell erst beim Westfälischen Frieden 1648 zugestanden. Der Augsburger Religionsfriede versuchte, die konfessionellen Streitigkeiten mit politisch - rechtlichen Mitteln zu entschärfen.

Der Augsburger Religionsfrieden umfasste drei wesentliche Festlegungen:

  1. die lutherische Konfession wird unter den Schutz des Allgemeinen Landfriedens gestellt und somit rechtlich anerkannt. Die Calvinisten bleiben jedoch weiterhin ausgeschlossen.
  2. als Reichsgesetz gilt das "ius reformandi": nur der Landesherr hat das Recht die Konfession zu bestimmen; die Untertanen müssen sich anpassen.
  3. ebenfalls als Reichsgesetz gilt das "Reservatum ecclesiasticum", der sogenannte geistliche Vorbehalt: die geistlichen Fürsten erhalten eine Sonderstellung. Wer zum evangelischen Glauben übertreten möchte, verliert sein Amt. Damit soll die katholische Reichskirche geschützt werden. Auf der anderen Seite dürfen die geistlichen Einrichtungen (Abteien) ihre Religion behalten, auch wenn der Landesfürst die Religion wechselt. Gerade um diese Festlegung gab es später viel Streit.

Der territoriale Besitzstand wurde auf der Basis von 1552 fixiert.

Die beiden Friedensformeln im Originaltext:

§14 (Landfriedensformel)
Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, daß fernerhin niemand, welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden, bekriegen, fangen, überziehen, belagern, sondern ein jeder den anderen mit rechter Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten soll und durchaus die Kaiserliche Majestät und Wir (der römische König Ferdinand, der für seinen Bruder Karl V. die Verhandlungen führte) alle Stände, und wiederum die Stände Kaiserliche Majestät und Uns, auch ein Stand den anderen, bei dieser nachfolgenden Religionskonstruktion des aufgerichteten Landfriedens in allen Stücken lassen sollen.

§15 (Religionsformel) Und damit solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung, wie es die Notwendigkeit des Heiligen Reiches Deutscher Nationen erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten, und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wieder Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet haben oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten, sondern diese Religion, ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verständnis und Vergleich gebracht werden.