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Gesellschaft für Geschichte und Heimatkunde von Bendorf und Umgebung e.V.
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Die Gesellschaft für Geschichte und Heimatkunde (GGH) hat es sich zur Aufgabe gemacht Ihnen, wenn Sie wollen, ein wenig über unsere Heimatstadt Bendorf zu berichten. Unser Angebot richtet sich in der Hauptsache an geschichtlich und heimatkundlich Interessierte.
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Vorwort
Bendorfs bewegte Vergangenheit über viele Jahrhunderte hinweg hat schon immer das Interesse von sehr vielen Autoren und Chronisten geweckt. Über Bendorfs Geschichte gibt es eine reiche Fülle an Dokumenten, Aufzeichnungen und Erzählungen, welche die Vergangenheit unserer Heimat aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln widerspiegeln. Es erscheint mir daher äußerst reizvoll, einige wertvolle heimatkundliche Aufsätze aus dieser Fülle von Veröffentlichungen erneut der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Ein Problem ist es allerdings, dass von vielen dieser ehemaligen Autoren - trotz sorgfältiger intensiver Recherche - keine Angaben zum Copyright auffindbar waren. Diese Autoren haben ihre Arbeiten in den verschiedensten Publikationen, wie z. B. Heimatkalender, Jahrbücher und Zeitungen, veröffentlicht. Etliche der Zeitungen, wie die alte "Bendorfer Zeitung", "Neuwieder Zeitung" oder die "Koblenzer Zeitung", mit ihren Beilagen, sowie Heimatblätter und dergleichen wurden im Laufe der Jahrzehnte, eingestellt.
Ein Inhaber der Rechte für den folgenden Artikel ist der GGH nicht bekannt; sollte es aber einen geben, so bitten wir höflichst um Nachsicht und entsprechende Informationen, die wir dann gerne und umgehend berücksichtigen werden.

Der erwähnte Aufsatz erschien in: Heimat-Blatt und Geschichtschronik. 1924
für die ehemals Wiedischen und Nassauischen Lande, für Westerwald, Eifel und Mittelrhein.
Für die Einstellung ins Internat wurde er entsprechend bearbeitet von W.Kutsche.



Was die Sayn-Hachenburgische Regierung am Ende

des Siebenjährigen Krieges zur Besserung der Landwirtschaft anordnete.

Von Wilhelm Groß †


Vorbemerkung : Wenn auch der nachfolgende Aufsatz nicht direkt Bezug nimmt auf Bendorf , so sind wir doch der Meinung, daß durch die Nähe und die Kenntnis der Örtlichkeiten ein Thema zu präsentieren, daß so - oder ähnlich - sich auch so auf den Bereich Bendorf projizieren läßt, zeigt er doch in welchem geistigen Umfeld unsere Voreltern lebten. Territorial war Bendorf zu dieser Zeit mit dem Westerwald durch die Grafschaft Sayn, bzw. Sayn- Hachenburg und Sayn- Altenkirchen verbunden. Aus gemeinschaftlichem Besitz der Sayn'schen Erbtöchter stammend; war Bendorf, durch Gesetze und Verordnungen aus Hachenburg und Altenkichen, an den "Sayn'schen" Westerwald gebunden. Wie dem auch sei - wir; d.h. die GGH, wünschen Ihnen ebensoviel Kurzweil, Erbauung und Erkenntnis beim lesen der nachfolgenden Seiten.

Die böse Zeit des siebenjährigen Krieges hatte auch auf den Westerwald ihre Spuren zurückgelassen. Wenn sich hier auch keine bedeutenden kriegerischen Ereignisse abspielten, so waren die Leute doch durch die häufigen Truppendurchzüge, Winterquartiere und persönlichen Dienstleistungen hart mitgenommen. Infolge des Mangels von Zugvieh waren viele Felder unbestellt liegengeblieben und die Lebensmittel recht knapp geworden. Bereits 1761 hatte die Hachenburgische Regierung das strengste Gebot erlassen, dass kein Grundbesitzer seinem Acker unbebaut liegen ließ. Die Widerspenstigen sollten mit Gewalt dazu gezwungen und die Unvermögenden nach Kräften unterstützt werden. Eine erneute aus 30 Abschnitten bestehende Verordnung wurde am 9. März 1763 erlassen. In deren Eingang wird darauf hingewiesen, daß durch den langen Krieg die Zahl der Zugtiere und anderes Vieh merklich vermindert und dadurch der Ackerbau in bedenkliche Abnahme gekommen sei. Da aber auf der Wiederherstellung und Verbesserung der Viehzucht, Vermehrung der "Tunge" und davon abhängiger Frucht-Saat die allgemeine Wohlfahrt wie die des einzelnen beruhe, habe die Regierung den Befehl erteilt, nachstehende Willensmeinung den Untertanen bekannt zu machen:

Jeder Untertan solle auf die Vermehrung der Viehzucht und Besserung des Ackerbaus allen Fleiß und Aufmerksamkeit richten und einer den anderen mit gutem Exempel, Treue und Eifer zuvorkommen.
Schultheißen und Vorsteher sollen bei Strafe der Amtsentsetzung die Leute hierin kräftiglich unterstützen.
Die Untertanen sollen ihren Viehstand durch Anzucht wieder auf die Höhe wie vor dem Kriege bringen und sich nicht durch den hohen Preis zum unnötigen Verkauf verführen lassen.
Damit es nicht an der nötigen Fütterung fehle, darf kein Heu und Stroh außer Landes verkauft werden.
Die Haushaltungen verwaister Kinder sollen tunlichst weitergeführt und nicht durch unnötigen Verkauf alles Getreides und Viehs und leerstehender Wohnungen das spätere Fortkommen erschwert werden
Die Untertanen sollen Wiesen wohl handhaben, sie von Sträuchern reinigen und Bewässerungsgräben anlegen. In den Bächen dürfen keine Abdämmungen durch Dornen oder Reisig sondern nur aus Stein angelegt werden, damit das steigen der Fische nicht gehindert wird.
Beim Gras- und Grummet -mähen soll sich jeder nach der eingeführten Ordnung richten, damit aller Schaden verhütet werde. Heu, Stroh, Grummet, Kartoffeln, Rüben und andere Futtermittel sollen wohl und trocken eingetan und vor Regen und Frost bewahrt werden.
Die Vorsteher sollen darauf sehen, dass das Schneiden des Futters eingeführt und zu diesem Zweck Häckselbänke angeschafft werden.
Denjenigen, die sich besonders in der Fürsorge für Ihre Vieh auszeichnen und es auch zu einen größeren Bestand als vor dem Krieg bringen, wird besondere Anerkennung zugesagt, u.a. sollen sie von allem Wege- und Straßenarbeiten befreit sein.
10  Jeder Gemeindsmann hat das Recht, so viel Vieh mit der gemeinschaftlichen Herde auszutreiben, wie er mit eigenem Futter den Winter über durchgebracht hat. Wo es an dem erforderlichen Weidegang fehlt, soll jeder Viehhalter im Verhältnis der Stückzahl ein Stück Ackerland als Weideplatz liegen lassen.
11  Das mit erkauften oder fremden Futter durchgebrachte Vieh ist von dem Auftrieb ausgeschlossen.
12  Um dem besonders im Frühjahr üblichen "verderblichen und verbotenen Laub stroppen" entgegenzuwirken, soll durch Anbau von Klee für die nötige Fütterung gesorgt werden, damit auch bei großer Dürre und dadurch verursachten dürftigem Graswuchs das Vieh keinen Mangel leide.
13  Besonders wird den Gemeinden ans Herz gelegt, für tüchtige und wachsame Hirten zu sorgen. Sie sollen mit nötiger Kost und Lohn versehen, jährlich gehalten, ohne hinlängliche Ursache nicht beleidigt und geschlagen, noch viel weniger von jemanden alszu hart und übel traktiert werden. Bei ihrem Abgange soll man ihnen ein wahrheitsgemäßes Zeugnis ausstellen. Bleiben Sie den Winter über im Dorfe, so soll man ihnen vor anderen durch Futterschneiden und dergleichen Verdienst zuwenden und ihnen nicht gestatten, mit den Ihrigen auf den Bettel zu gehen.
14  Hirten, die sich durch besondere Treue auszeichnen und sich in der Vieh-Arzenei-Kunst bewähren, sollen zu Hirten-Vorstehern ernannt und besonders belohnt, dagegen liederliche und nachlässige ernstlich bestraft werden.
15  In den Gemeinden, in denen bisher Schafzucht betrieben wurde, soll es auch fernerhin dabei bleiben. Als Schäfer soll nur angenommen werden, wer ein einwandfreies Zeugnis über seine bisherige Tätigkeit vorlegen kann. Bei seiner Einführung soll er den auch anderswärts üblichen Schäfer-Eid leisten, reine und gesunde Schafe zur Herde zu bringen und keine verdächtigen zuzulassen, der Gemeinde treu zu sein und sich ehrlich, aufrichtig und fleißig zu verhalten.
16  Zur Verhütung der Ansteckung ist der Durchtrieb räudiger Schafe verboten. Das bisher von eigennützigen Schäfern vorgenommene Waschen erkrankter Schafe mit Merkur und Tabakslauge soll bei der Vermeidung hoher Strafen unterbleiben, da es nicht allein unwirksam ist, sondern für die ganze Herde sehr nachteilige Folgen haben kann.
17  In der Haltung des so nützlichen Schweine-Viehs soll aller Vorschub geleistet werden, mit dem Vorbehalt, dass die Tiere von Hirten ausgetrieben werden. Nur in den eingefriededen Dörfern dürfen Sie frei umherlaufen, solange die Gassentore geschlossen sind.
18  bis 20. Jedermänniglich soll sich mit Bebauung der Felder nach dem in der betreffenden Gemeinde geltenden Brauch richten. Besonders wird vor aussaugen der, von Unmündigen und Waisen, gepachteten Grundstücke gewarnt. Auf die Ausrottung der gelben Blumen, worunter wohl in erster Linie die gelbe Wucher-Blume (Chrysanthenum segelum) gemeint ist, soll aller Fleiß verwandt werden. Bei völliger Ausrottung wird Befreiung von der Zehntabgabe für jedes 20. Jahr gewährt.
21  Anbauzwang, niemand soll seine Ländereien unbebaut liegen lassen, widrigenfalls sie von Gemeinde wegen in Bau gegeben werden.
22  Weiter werden die Untertanen ermahnt, zur Vermehrung der Einnahmen durch Handarbeiten oder Übernahme von Fuhren bei den Berg- und Hüttenwerken Verdienstes zu suchen und sich zu diesem Zweck Zugvieh anzuschaffen. Wer dem nachkommt, soll von Straßenarbeit befreit sein. Auch sind die Kinder fleißig zum Baumwollspinnen anzuhalten.
23  bis 26. Damit in den vorerwähnten Vorschriften recht nachgelebt würde und jeder zur Hebung seines landwirtschaftlichen Betriebes rechten Fleiß anwendete, fand im Sommer alle acht Tage und im Winter alle zwei Wochen eine Versammlung statt, in der jeder Gemeinds-Mann bei Strafe von fünf Kreuzer zu erscheinen hatte. Wer Zank und Streit erregte, musste dies mit 10-15 Kreuzer büßen. Was da alles zur Sprache kam, erfahren wir aus dem weiteren Inhalte der Verordnung:
   
Ob jemand in der Bewässerung der Wiesen, Streichen der Maulwurfhaufen und Beseitigung der Sträuchersaum selig gewesen
ob jeder bei der Gemeindearbeit das Seine getan
ob er seine Gartenhecken und Gartenmauern ausgebessert
ob er die zum Mähen festgesetzten Zeit innegehalten
ob er das Gras in den Wiesen verfault oder die Heide ungebrannt liegen lasse
ob er bei Einbringung der Ernte saumhaft und umordentlich verfahren
ob er mit der Fütterung verschwenderisch umgegangen
ob er zu verbotener Zeit oder anderen zum Schaden sein Vieh ausgetrieben habe
ob die über das Hirtenwesen und zur Beförderung einer guten Haushaltung gegebenen Vorschriften befolgt worden wären.

Wer in einem dieser Punkte schuldig befunden wurde, musste eine Gemeinds-Strafe von 10-30 Kreuzer, im Wiederholungsfalle bis 45 Kreuzer bezahlen. Diese Strafgelder sollten in erster Linie zur Bestreitung des Hirtenlohns und "einiger Erkenntlichkeit gegen fleißige Feldschützen " verwandt werden, das übrige dagegen in den Versammlungen, jedoch "ohne Schlägerei und Übermaß", vertrunken werden.
27  und 28. Größere Vergehen. (Hartnäckige Nichtbeachtung der obigen Verordnung, Felddiebstahl, Ackern und Mähen über die Grenzen, Baumfrevel, Auslaugung gepachteter Felder, Verkauf der Früchte außerhalb des Landes, Dienstvernachlässigung der Hirten und Schützen, Ruhe- und Friedenstörung durch Schlagen und Zanken) sollen beim Amte allmonatlich angezeigt werden.
29  Bei dem geringsten Verdacht einer Horn-Vieh-Seuche oder Räude hat der Send-Scheffe bei Vermeidung hoher Strafe Anzeige zu erstatten.
30  Den Armen Gemeindseingesessenen, sonderlich den Witwen und Waisen, sollen die besser gestellten bei der Aussaat und Ernte nach allem Vermögen beistehen, "damit der göttliche Segen über die Gemeinde reichlich ausgebreitet werden möge".





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