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				  | VorwortBendorfs bewegte
						Vergangenheit über viele Jahrhunderte hinweg hat schon immer das Interesse
						von sehr vielen Autoren und Chronisten geweckt. Über Bendorfs Geschichte
						gibt es eine reiche Fülle an Dokumenten, Aufzeichnungen und
						Erzählungen, welche die Vergangenheit unserer Heimat aus den
						unterschiedlichsten Blickwinkeln widerspiegeln. Es erscheint mir daher
						äußerst reizvoll, einige wertvolle heimatkundliche Aufsätze aus
						dieser Fülle von Veröffentlichungen erneut der Öffentlichkeit
						zugänglich zu machen.
 Ein Problem ist es allerdings, dass von vielen
						dieser ehemaligen Autoren - trotz sorgfältiger intensiver Recherche -
						keine Angaben zum Copyright auffindbar waren. Diese Autoren haben ihre Arbeiten
						in den verschiedensten Publikationen, wie z. B. Heimatkalender, Jahrbücher
						und Zeitungen, veröffentlicht. Etliche der Zeitungen, wie die alte
						"Bendorfer Zeitung", "Neuwieder Zeitung" oder die "Koblenzer Zeitung", mit
						ihren Beilagen, sowie Heimatblätter und dergleichen wurden im Laufe der
						Jahrzehnte, eingestellt.
 Ein Inhaber der Rechte für den folgenden
						Artikel ist der GGH nicht bekannt; sollte es aber einen geben, so bitten wir
						höflichst um Nachsicht und entsprechende Informationen, die wir dann gerne
						und umgehend berücksichtigen werden.
 Der erwähnte Aufsatz erschien in:
						Heimat-Blatt und Geschichtschronik. 1930für die ehemals Wiedischen
						und Nassauischen Lande, für Westerwald, Eifel und Mittelrhein.
 Für die Einstellung ins Internat wurde er entsprechend bearbeitet von
						W. Kutsche.
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 Sitten und Gebräuche zu
				früherer Zeit.Von A. Elsen, Bendorf.
 Interessante Einblicke in die Sitten und Gebräuche
				früherer Zeit gewinnt man beim Studium alter landesherrlicher
				Verordnungen. In ungeschminkter Sprache werden dort vorhandene
				Mißstände gerügt und drakonische Strafen für Sachen
				angedroht, deren Verbot uns heute als Eingriff in das Privatleben
				unmöglich erscheint. Hochzeiten und Kindtaufen scheinen damals wie heute
				ein Anlaß zu besonderer Freude gewesen zu sein. Dabei ist es wohl auch
				öfters zu Ausschreitungen gekommen, denn am 23. September 1706 verordnet
				Johann Wilhelm, Graf zu Sayn, folgendes:  Zur Erneuerungen der in Nichtbeachtung geratenen Verordnungen,
				die 1684 und 1698 gegen die bei Hochzeiten, Kindtaufen und Beerdigungen
				stattfindenden Mißbräuche, wird folgendes bestimmt:   
				1. Sonnabends dürfen keine Eheverlöbnisse gefeiert
				  werden. 2. Zusammenkünfte der Anverwandten und Nichtbefreundeten
				  der Hochzeiter am Vorabend des Hochzeitstages, und die dabei stattfindenden
				  Tanz- und anderen Gelage, sind bei Strafe von 50 Florin, für den Hochzeit
				  der und von 10 Florin für jeden Gast verboten, und ist nur die Bewirthung
				  der entfernt wohnenden Hochzeitsgäste mit einer nothdürftigen
				  Mahlzeit erlaubt. 3. Am Morgen vor der Copulation darf vor derselben kein
				  Frühstück gereicht werden, und muss 4. Der Kirchgang der Brautleute im Sommer längstens um
				  9:00 Uhr, ohne Rücksicht auf Anwesenheit der geladenen Gäste,
				  stattfinden.5. Zu einer Hochzeit, deren keine ohne Spezialerlaubnis an
				  einem Sonn- oder Feiertage abgehalten werden darf, dürfen in allem nur 20
				  Paare ein- und ausheimische Gäste geladen werden, und darf keine
				  länger als zwei Tage dauern. Das Eier- und Würsteholen, so wie das
				  Umherziehen und Verkleiden, ist bei 10 Florin Strafe für jeden verboten.
				  Am dritten Tage nach der Hochzeit ist den fremden heimkehrenden Gästen ein
				  Frühstück zu geben gestattet, jedoch dabei die Bewirthung der
				  Einheimischen bei 10 Florin Strafe für jeden derselben und bei 30 Florin
				  Buße für den Hochzeiter verboten.6. Bei Weinhochzeiten, und respektive bei Bierhochzeiten
				  dürfen die Gäste, jedoch ausschließlich der Geschwister und
				  nächsten Anverwandten den Hochzeitern keine höheren Geldgeschenke als
				  2 Reichsthaler respektive 6 Kopfstücke geben. Bei 20 Florin Geldstrafe
				  für jeden. 7. Sommers um 10:00 und Winters um 9:00 Uhr abends müssen
				  alle Hochzeitsgelage beendigt werden bei 6 Florin Strafe für jeden
				  länger verweilenden Gast. Auch ist das Schießen während des
				  Kirchganges oder der Hochzeit so wie alle andere Ueppigkeit bei
				  willkürlicher Strafe verboten.8. Kindtaufen sollen des Sonntags nach der mittäglichen
				  Predigt vollzogen und nur den entfernt von der Kirche wohnenden Einwohnern
				  dasselbe am Morgen gewährt werden.9. Bei denselben sollen nicht mehr als 3 Gevattersleute und bei
				  den desfalsigen nur auf einen Tag zu beschränkenden Gelagen nicht mehr als
				  8 Personen gestattet werden. Die Gewährung eines Frühstücks an
				  die am 2 Tag abziehenden auswärtigen Gevattersleute ist dadurch nicht
				  verboten.10. Vor der Taufe soll weder Gesöffe noch Gasterei
				  gehalten und bei dem Kirchgang, bei den im § 6 angeordneten Strafen, keine
				  Mahlzeit gehalten, sondern nachhause gegangen werden und sind 11. alle Leichen-Gelage bei 50 Florin Strafe verboten. Jedoch
				  ist es erlaubt, den Pfarrern, Schulmeistern, Glöcknern,
				  Leichenträgern und Totengräbern, wo der Ortsgebrauch besteht, eine
				  Mahlzeit zu reichen. 
 
 Mit dem gleichen Gegenstand befaßt sich ebenfalls eine
				für die Grafschaft Sayn-Altenkirchen am 12. August 1776 erlassene
				Verordnung in der bestimmt ist, dass behufs strengerer Handhabung der
				landesherrlich bestätigten Verordnung vom 7. Juli vorigen Jahres, wonach
				bei Kindtaufen nur zwei, höchstens drei Gevattersleute zulässig sind,
				die Beamten angewiesen werden, "diese Bestimmung wiederholt zu publizieren und,
				bei ferneren Entgegenhandlungen, die daran sich beteiligten Pfarrer und Eltern
				des Täuflings zur Bestrafung anzuzeigen."  Am 27. Dezember 1781 wird für das gleiche Gebiet zu
				Altenkirchen folgende Verordnung erlassen: "der kostspielige Gebrauch,
				daß die Unterthanen ihren Gevattersleuten um die Neujahrszeit einen
				Schmaus geben, wird für die Zukunft bei 10 Reichsthalern herrschaftlicher
				Strafe verboten." Sehr eingehend sind auch die Bestimmungen, die das Verhalten der
				Trauergäste bei Beerdigungen regeln. Christian Friedrich Karl Alexander,
				Graf zu Sayn verordnet am 12. Juli 1788:  "Zur Beseitigung vieler Mißbräuche bei der Trauung
				und Beerdigungen von Verstorbenen in der Grafschaft Sayn-Altenkirchen werden
				die nachstehende Vorschriften zur allgemeinen Nachachtung und respektive
				Handhabung verkündet:  
				1. Das Trauern in schwarzer Kleidung ist ohne Ausnahme,
				  desgleichen auch 2. Die Abgabe von Trauerbekleidungsgegenständen an
				  Dienstboten und Gesinde durchaus verboten. 3 die Anwendung von kostbaren Kränzen bei Kinderleichen,
				  so wie 4. der an den Särgen stattfindende Aufwand, ist ganz
				  untersagt; und sollen Letztere ganz einfach, ohne Zierrathen und kostbare
				  Beschläge, von Tannenholz, und nur da, wo dieses fehlt, oder, wenn des
				  toten Hinterbliebene großen Vorrat an Eichenbrettern besitzen, von
				  Letzteren gefertigt werden. 5. Leichen-Gelage oder Mahlzeiten dürfen bei 15 Florin
				  Strafe, halb zu Gunsten des Fiskus und halb zum Vorteil der Ortsarmen, nicht
				  gehalten werden. 6. Das durch Verordnung vom 17. Juni 1784 bereits erlassene
				  Verbot der Beerdigungen in Kirchen, und der gleichzeitige Befehl zur
				  ordentlichen Bewirkung der selben auf den Kirchhöfen, wird, unter
				  Abschaffung aller Familien-Erbbegräbnisse, dahin erneuert, das7. Alle Leichen, ohne Unterschied des Standes und Alters,
				  reihenweise auf den Gottesäckern in den Städten und auf dem Lande
				  eingesenkt werden müssen. 8. Jedem ist es erlaubt, die Beerdigungen seiner Verstorbenen
				  am frühen Morgen in aller Stille und ohne Glockengeläute bewirken zu
				  lassen; und sollen 9. anstatt der seither üblichen und ferner zu
				  unterlassenden Leichenreden am Grabe, die Pfarrer für die während
				  einer Woche in der Stille beerdigten Verstorbenen, an dem darauf folgenden
				  Sonntage, nach Beendigter Amtspredigt, eine kurze und schickliche
				  Gedächtnisrede halten. Für jede in der Stille beerdigte Leiche soll
				  den Geistlichen, Schuldienern und Glöckner die herkömmliche
				  Stol-Gebühr, sodann auch, wo es hergebracht ist, das Leichenopfer mit 1
				  Florin rhein. entrichtet werden. 10. Keine eines natürlichen Todes sterbende Personen, sie
				  sei Christ oder Jude, darf vor Ablauf von 72 Stunden nach Eintritt des Todes, -
				  in sofern nicht die Zeichen der Verwesung vorhanden und von einem Wundarzte
				  (gegen 30 Kreuzer Gebühr) beim Amte angezeigt worden sind -, beerdigt
				  werden. Die Übertretungen der obigen Vorschriften
				sollen mit nachdrücklicher herrschaftlicher Strafe belegt
				werden. 
 
  
 
 
 
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