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Gesellschaft für Geschichte und Heimatkunde von Bendorf und Umgebung e.V.
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Die Gesellschaft für Geschichte und Heimatkunde (GGH) hat es sich zur Aufgabe gemacht Ihnen, wenn Sie wollen, ein wenig über unsere Heimatstadt Bendorf zu berichten. Unser Angebot richtet sich in der Hauptsache an geschichtlich und heimatkundlich Interessierte.
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Vorwort
Bendorfs bewegte Vergangenheit über viele Jahrhunderte hinweg hat schon immer das Interesse von sehr vielen Autoren und Chronisten geweckt. Über Bendorfs Geschichte gibt es eine reiche Fülle an Dokumenten, Aufzeichnungen und Erzählungen, welche die Vergangenheit unserer Heimat aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln widerspiegeln. Es erscheint mir daher äußerst reizvoll, einige wertvolle heimatkundliche Aufsätze aus dieser Fülle von Veröffentlichungen erneut der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Ein Problem ist es allerdings, dass von vielen dieser ehemaligen Autoren - trotz sorgfältiger intensiver Recherche - keine Angaben zum Copyright auffindbar waren. Diese Autoren haben ihre Arbeiten in den verschiedensten Publikationen, wie z. B. Heimatkalender, Jahrbücher und Zeitungen, veröffentlicht. Etliche der Zeitungen, wie die alte "Bendorfer Zeitung", "Neuwieder Zeitung" oder die "Koblenzer Zeitung", mit ihren Beilagen, sowie Heimatblätter und dergleichen wurden im Laufe der Jahrzehnte, eingestellt.
Ein Inhaber der Rechte für den folgenden Artikel ist der GGH nicht bekannt; sollte es aber einen geben, so bitten wir höflichst um Nachsicht und entsprechende Informationen, die wir dann gerne und umgehend berücksichtigen werden.

Der erwähnte Aufsatz erschien in: Heimat-Blatt und Geschichtschronik. 1930
für die ehemals Wiedischen und Nassauischen Lande, für Westerwald, Eifel und Mittelrhein.
Für die Einstellung ins Internat wurde er entsprechend bearbeitet von W. Kutsche.


Sitten und Gebräuche zu früherer Zeit.

Von A. Elsen, Bendorf.


Interessante Einblicke in die Sitten und Gebräuche früherer Zeit gewinnt man beim Studium alter landesherrlicher Verordnungen. In ungeschminkter Sprache werden dort vorhandene Mißstände gerügt und drakonische Strafen für Sachen angedroht, deren Verbot uns heute als Eingriff in das Privatleben unmöglich erscheint. Hochzeiten und Kindtaufen scheinen damals wie heute ein Anlaß zu besonderer Freude gewesen zu sein. Dabei ist es wohl auch öfters zu Ausschreitungen gekommen, denn am 23. September 1706 verordnet Johann Wilhelm, Graf zu Sayn, folgendes:

Zur Erneuerungen der in Nichtbeachtung geratenen Verordnungen, die 1684 und 1698 gegen die bei Hochzeiten, Kindtaufen und Beerdigungen stattfindenden Mißbräuche, wird folgendes bestimmt:

  • 1. Sonnabends dürfen keine Eheverlöbnisse gefeiert werden.
  • 2. Zusammenkünfte der Anverwandten und Nichtbefreundeten der Hochzeiter am Vorabend des Hochzeitstages, und die dabei stattfindenden Tanz- und anderen Gelage, sind bei Strafe von 50 Florin, für den Hochzeit der und von 10 Florin für jeden Gast verboten, und ist nur die Bewirthung der entfernt wohnenden Hochzeitsgäste mit einer nothdürftigen Mahlzeit erlaubt.
  • 3. Am Morgen vor der Copulation darf vor derselben kein Frühstück gereicht werden, und muss
  • 4. Der Kirchgang der Brautleute im Sommer längstens um 9:00 Uhr, ohne Rücksicht auf Anwesenheit der geladenen Gäste, stattfinden.
  • 5. Zu einer Hochzeit, deren keine ohne Spezialerlaubnis an einem Sonn- oder Feiertage abgehalten werden darf, dürfen in allem nur 20 Paare ein- und ausheimische Gäste geladen werden, und darf keine länger als zwei Tage dauern. Das Eier- und Würsteholen, so wie das Umherziehen und Verkleiden, ist bei 10 Florin Strafe für jeden verboten. Am dritten Tage nach der Hochzeit ist den fremden heimkehrenden Gästen ein Frühstück zu geben gestattet, jedoch dabei die Bewirthung der Einheimischen bei 10 Florin Strafe für jeden derselben und bei 30 Florin Buße für den Hochzeiter verboten.
  • 6. Bei Weinhochzeiten, und respektive bei Bierhochzeiten dürfen die Gäste, jedoch ausschließlich der Geschwister und nächsten Anverwandten den Hochzeitern keine höheren Geldgeschenke als 2 Reichsthaler respektive 6 Kopfstücke geben. Bei 20 Florin Geldstrafe für jeden.
  • 7. Sommers um 10:00 und Winters um 9:00 Uhr abends müssen alle Hochzeitsgelage beendigt werden bei 6 Florin Strafe für jeden länger verweilenden Gast. Auch ist das Schießen während des Kirchganges oder der Hochzeit so wie alle andere Ueppigkeit bei willkürlicher Strafe verboten.
  • 8. Kindtaufen sollen des Sonntags nach der mittäglichen Predigt vollzogen und nur den entfernt von der Kirche wohnenden Einwohnern dasselbe am Morgen gewährt werden.
  • 9. Bei denselben sollen nicht mehr als 3 Gevattersleute und bei den desfalsigen nur auf einen Tag zu beschränkenden Gelagen nicht mehr als 8 Personen gestattet werden. Die Gewährung eines Frühstücks an die am 2 Tag abziehenden auswärtigen Gevattersleute ist dadurch nicht verboten.
  • 10. Vor der Taufe soll weder Gesöffe noch Gasterei gehalten und bei dem Kirchgang, bei den im § 6 angeordneten Strafen, keine Mahlzeit gehalten, sondern nachhause gegangen werden und sind
  • 11. alle Leichen-Gelage bei 50 Florin Strafe verboten. Jedoch ist es erlaubt, den Pfarrern, Schulmeistern, Glöcknern, Leichenträgern und Totengräbern, wo der Ortsgebrauch besteht, eine Mahlzeit zu reichen.


Mit dem gleichen Gegenstand befaßt sich ebenfalls eine für die Grafschaft Sayn-Altenkirchen am 12. August 1776 erlassene Verordnung in der bestimmt ist, dass behufs strengerer Handhabung der landesherrlich bestätigten Verordnung vom 7. Juli vorigen Jahres, wonach bei Kindtaufen nur zwei, höchstens drei Gevattersleute zulässig sind, die Beamten angewiesen werden, "diese Bestimmung wiederholt zu publizieren und, bei ferneren Entgegenhandlungen, die daran sich beteiligten Pfarrer und Eltern des Täuflings zur Bestrafung anzuzeigen."

Am 27. Dezember 1781 wird für das gleiche Gebiet zu Altenkirchen folgende Verordnung erlassen: "der kostspielige Gebrauch, daß die Unterthanen ihren Gevattersleuten um die Neujahrszeit einen Schmaus geben, wird für die Zukunft bei 10 Reichsthalern herrschaftlicher Strafe verboten."

Sehr eingehend sind auch die Bestimmungen, die das Verhalten der Trauergäste bei Beerdigungen regeln. Christian Friedrich Karl Alexander, Graf zu Sayn verordnet am 12. Juli 1788:

"Zur Beseitigung vieler Mißbräuche bei der Trauung und Beerdigungen von Verstorbenen in der Grafschaft Sayn-Altenkirchen werden die nachstehende Vorschriften zur allgemeinen Nachachtung und respektive Handhabung verkündet:

  • 1. Das Trauern in schwarzer Kleidung ist ohne Ausnahme, desgleichen auch
  • 2. Die Abgabe von Trauerbekleidungsgegenständen an Dienstboten und Gesinde durchaus verboten.
  • 3 die Anwendung von kostbaren Kränzen bei Kinderleichen, so wie
  • 4. der an den Särgen stattfindende Aufwand, ist ganz untersagt; und sollen Letztere ganz einfach, ohne Zierrathen und kostbare Beschläge, von Tannenholz, und nur da, wo dieses fehlt, oder, wenn des toten Hinterbliebene großen Vorrat an Eichenbrettern besitzen, von Letzteren gefertigt werden.
  • 5. Leichen-Gelage oder Mahlzeiten dürfen bei 15 Florin Strafe, halb zu Gunsten des Fiskus und halb zum Vorteil der Ortsarmen, nicht gehalten werden.
  • 6. Das durch Verordnung vom 17. Juni 1784 bereits erlassene Verbot der Beerdigungen in Kirchen, und der gleichzeitige Befehl zur ordentlichen Bewirkung der selben auf den Kirchhöfen, wird, unter Abschaffung aller Familien-Erbbegräbnisse, dahin erneuert, das
  • 7. Alle Leichen, ohne Unterschied des Standes und Alters, reihenweise auf den Gottesäckern in den Städten und auf dem Lande eingesenkt werden müssen.
  • 8. Jedem ist es erlaubt, die Beerdigungen seiner Verstorbenen am frühen Morgen in aller Stille und ohne Glockengeläute bewirken zu lassen; und sollen
  • 9. anstatt der seither üblichen und ferner zu unterlassenden Leichenreden am Grabe, die Pfarrer für die während einer Woche in der Stille beerdigten Verstorbenen, an dem darauf folgenden Sonntage, nach Beendigter Amtspredigt, eine kurze und schickliche Gedächtnisrede halten. Für jede in der Stille beerdigte Leiche soll den Geistlichen, Schuldienern und Glöckner die herkömmliche Stol-Gebühr, sodann auch, wo es hergebracht ist, das Leichenopfer mit 1 Florin rhein. entrichtet werden.
  • 10. Keine eines natürlichen Todes sterbende Personen, sie sei Christ oder Jude, darf vor Ablauf von 72 Stunden nach Eintritt des Todes, - in sofern nicht die Zeichen der Verwesung vorhanden und von einem Wundarzte (gegen 30 Kreuzer Gebühr) beim Amte angezeigt worden sind -, beerdigt werden.

Die Übertretungen der obigen Vorschriften sollen mit nachdrücklicher herrschaftlicher Strafe belegt werden.






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