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Graf Heinrich IV. von Sayn  *1539 - † 1606

Graf zu Sayn und Herr zu Homburgk, Moncklar und Mentzburg

Teil III

Die Kirchenordnung von 1590

Von Dieter Kittlauß


Inhaltsverzeichnis von Teil III

1.) Das Kirchenrecht im Spätmittelalter
2.) Protestantischen Kirchenordnungen
3.) Die lutherische Kirchenordnung des Pfalzgrafen Ottheinrich im Jahre 1542
4.) Die lutherische Kirchenordnung des Pfalzgrafen Wolfgang im Jahre 1557
5.) Die calvinische Kirchenordnung des Pfälzer Kurfürsten Friedrich III. im Jahre 1563
6.) Die lutherische Kirchenordnung der Sayner Grafen Herrmann im Jahre 1574
7.) Die lutherische Kirchenordnung des Sayner Grafen Heinrich IV. im Jahre 1590
  7.1   Einführung
  7.2   Sacherläuterungen
  7.3  Originaltext  
8.) Eingesehene Literatur

1. Das Kirchenrecht im Spätmittelalter:

Im mittelalterlichen Europa bezog sich das Kirchenrecht zunächst auf das gesamte innerkirchliche Leben; dazu gehörten Regelungen für die Auswahl und Ordination der kirchlichen Amtsträger, Vorschriften für deren Lebensweise, Normen für die Sakramentenspendung, Ausschlüsse aus dem kirchlichen Leben und Regeln für das Finanzgebaren der Gemeinden. Aber auch große Teile des gesellschaftlichen Lebens wurden durch das Kirchenrecht geregelt. Dazu gehörte zunächst das gesamte Standesrecht. Ehehindernisse und Regeln für Verlobung und Heirat wurden durch das kirchliche Eherecht geregelt. Das Schulwesen (soweit vorhanden) lag in kirchlichen Händen und war deshalb dem Kirchenrecht unterworfen. Kirchliches Buß- und Strafrecht bezogen sich auf die religiösen Pflichten und die Ahndung von Übertretungen. Die Fürsorgepflicht und Armenpflege, Regeln für Handel und Gewerbe zum Schutz vor Wucher, Eingrenzung der Bettelei, Leichenbehandlung, Beerdigung und Friedhofwesen, das Verhalten bei Seuchen und Naturkatastrophen sowie die Behandlung von Ruhestörungen wurden alle durch das Kirchenrecht erfasst. Die Regeln des kirchlichen Prozesswesens wurden in Verbindung mit dem römischen Recht auch für das weltliche Recht angewandt. Kirchliche Visitationen, kirchliche Gerichte und Prozesse sorgten für die Durchsetzung bzw. Ahndung der kirchenrechtlichen Vorschriften.

Verbunden mit dem Kirchenrecht im engeren Sinne war das Canonische Recht,(Anm.: 1) das die Ausstattung von Ämtern, Klöstern, Gemeinden und Diözesen mit Besitz, Stiftungen und sonstigen Vermögenseinkünften (Pfründen, Beneficium) regelte. Dazu gehörten Vorschlagsrechte für die Besetzung von kirchlichen Stellen (Anm.: 2).

Anmerkung:

1) Canon = lat. Norm, Vorschrift, Regel, Gesetz
2) Dem regionalen Kirchenrecht (Diözesen) übergeordnet waren die päpstlichen Rechtsnormen (Corpus Juris Canonici ) und das königlich - kaiserliche Recht (Corpus Juris civilis ).



2. Protestantische Kirchenordnungen

In der katholischen Kirche gibt es bis heute als Struktur- und Ordnungsprinzip das so genannte hierarchische System: dem Volk gegenüber steht der Klerus mit abgestuften Verantwortlichkeiten (Papst, Bischöfe, Priester, Diakone). Im späten Mittelalter war diese Hierarchie oft korrumpiert (z.B. Ämterkauf, Versorgungsmentalität, Missbrauch, fehlende Qualifikation). Alle Reformkräfte waren sich einig, diese Missstände anzugehen. Die altkatholische Reform wollte eine Erneuerung innerhalb des Systems (Jesuiten, Konzil von Trient, katholische Reformtheologen), die protestantischen Bewegungen strebten - wenn auch in unterschiedlicher Weise - eine Veränderung der Kirchenverfassung an.

Am 31. Oktober 1517 hatte Martin Luther seine 95 Thesen gegen das Ablasswesen an das Tor der Schlosskirche geheftet und so die Reformation eingeleitet. Sobald sich ein Landesherr zur Reformation bekannte, musste er auch eine Kirchenordnung einführen und per Verordnung legalisieren, damit nicht ein gesetzesfreier Raum entstand.

In den lutherisch orientierten Landesherrschaften wurde die Kirchenleitung dem jeweiligen Landesherrn unterstellt. Durch Superintendenten (= lateinische Übersetzung des ursprünglich griechischen EPISCOPOS = Aufseher), Konsistorien (Kirchenbehörden) und Synoden wurde ein neues Netzwerk der Leitung geschaffen.

In der calvinisch - reformierten Bewegung stand dagegen die jeweilige Gemeinde im Mittelpunkt aller Verfassungsbemühungen. Calvin ging es um eine Selbstverwaltung der Gemeinde. Funktionsträger sind für Predigt und Sakramente die Pastoren, für die Glaubenslehre die Lehrer, für Fragen der Disziplin die Ältesten und für die Armenfürsorge die Diakone. Regelmäßig tagende Konferenzen / Synoden sollten die Seelsorge koordinieren. In Deutschland vermischten sich oft die obrigkeitliche und die presbyteriale Struktur.



3. Die lutherische Kirchenordnung des Pfalzgrafen Ottheinrich im Jahre 1542

Ottheinrich, seit 1556 Kurfürst der Pfalz

In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts bildete sich in Süddeutschland, auf Grund der Erbteilungen mit der so genannten "Jungen Pfalz", ein Pfälzer Zwergstaat mit der Neuburg als Residenz. 1522 übernahmen die jungen Grafen Ottheinrich und Philipp gemeinsam die Regierung im Fürstentum Neuburg . Ottheinrich, verheiratet mit der Witwe des Markgrafen Kasimir von Brandenburg - Ansbach, einer bayerischen Prinzessin, bekannte sich nach anfänglichem Zögern 1541 zur Reformation und führte diese am 22. Juni 1542 per Dekret in seinem Fürstentum ein. Als Ottheinrich 1556 Kurfürst der Pfalz wurde, dehnte er dieses Dekret auf die ganze Kurpfalz aus.

Ottheinrichs Reformation war im Gegensatz zur bisherigen Gemeindereformation obrigkeitlich ausgerichtet und erstreckte sich flächendeckend. Der eifrige Lutheraner sah sich, wie er in der Kirchenordnung von 1556 bekannte, "aus christlichem und schuldigem Eifer von Amts und Obrigkeits wegen", zur Ehre Gottes und zum Heil der Seelen seiner Untertanen dazu verpflichtet, den wahren Glauben in der Pfalz einzuführen, nachdem ein allgemeiner Religionsausgleich auf Reichsebene oder durch ein Konzil nicht mehr zu erwarten sei. Das entscheidende Religionsmandat vom 16. April 1556 aus Alzey erging bezeichnenderweise an die weltlichen Amtsträger, nicht an die Geistlichen. Die Einführung der evangelischen Konfession erfolgte mithin auf administrativem Wege über die Verwaltungsinstanzen.

Bereits 1556 wurde in der Grafschaft Baden - Pfortzheim eine Kirchenordnung  eingeführt.

Nach dem Muster seiner Regelung für Pfalz-Neuburg ordnete Ottheinrich als Kurfürst auch das Pfälzer Kirchenwesen neu. Die Klöster ließ Ottheinrich im wesentlichen unbehelligt. Das Heidelberger Heiliggeiststift, an dem die Professoren der Universität bepfründet (Anm.: 3) waren, wurde allerdings ebenso aufgehoben wie das Kloster Lorsch, an dessen Bibliothek Ottheinrich besonders interessiert war. In seinem Testament von 1558 hielt der Kurfürst fest, dass die Reform der Kloster- und Kirchengüter noch anstünde. Sie sollten für Kirche, Schulen, Spital und andere milde Werke benutzt werden; falls danach noch etwas übrig bliebe, solle es für die gemeinsame Landesnotdurft dienen.

Die Reform der Universität trieb Ottheinrich zunächst durch seine Berufungspolitik voran. Vor allem die Theologische Fakultät wurde binnen zwei Jahren neu besetzt. Theologen und Mediziner übernahmen auch Pflichten in der Residenzstadt. Die Theologieprofessoren hatte die Aufsicht über die Reinheit der Lehre bei den Heidelberger Predigern, während die Mediziner die Heidelberger Apotheken zu visitieren und insbesondere die Arzneien zu überprüfen hatten. Dagegen wurde den Juristen zugesagt, sie nicht mehr, wie bisher üblich, für staatliche Dienste und diplomatische Missionen zu verwenden und dadurch dem Lehrbetrieb zu entziehen.

Inhaltlich wurde das Studium reformiert, indem teilweise neue Lehrbücher vorgeschrieben wurden. Gleichwohl galt noch immer Aristoteles als kanonische Autorität. Das Medizinstudium war auf größeren Praxisbezug hin orientiert - Buchwissen reichte nicht mehr, die Studenten sollten Kenntnisse in Heilkräutern und Arzneipflanzen erwerben und durften die Professoren bei ihren Krankenbesuchen begleiten. Sektionen wurden Vorschrift, wobei die Leichen von Hingerichteten als Objekte dienten; mit Erlaubnis der Verwandten durften auch Verstorbene mit Krankheiten, "deren Ursachen ohne innerliche Inspektion und Besichtigung nicht erlernt und erkannt werden können", seziert werden.

Anmerkung:
3) für die materielle Versorgung



4. Die Kirchenordnung des Pfalzgrafen Wolfgang 1557:

Pfalzgaf Wolfgang (1526 - 1569)

Der Pfalzgraf Rupprecht, der 1400 zum deutschen König gewählt wurde, starb zehn Jahre später. Entsprechend seinem Willen wurde die Pfalz in vier Linien aufgeteilt: Kurpfalz, Pfalz - Neumarkt, Pfalz Simmern und Pfalz - Zweibrücken.

Im Landesteil Pfalz - Zweibrücken war der Johanniterkonvent in Meisenheim unter der Leitung eines Nikolaus Faber, der als Schüler von Martin Luther in Wittenberg studiert hatte, maßgeblich an der Einführung der Reformation beteiligt. Sie übereigneten die Liegenschaften des Konventes dem Herzog und ließen sich als lutherische Pfarrer anstellen. Der neue Pfalzgraf Rupprecht schloss sich dieser Bewegung an. Am 20.6.1533 wurde die Grafschaft Pfalz - Zweibrücken evangelisch. In 12 Artikeln wurden die Pflichten der evangelischen Pfarrer festgeschrieben:

  • Verpflichtung zu einer christlichen Lebensführung.
  • Regelmäßige Predigt - konzentriert auf die Themen Buße, Gottesfurcht, Glaube, Liebe und Gehorsam gegenüber der Obrigkeit.
  • Die Predigt wurde für alle Sonntage, die großen Festtage Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten sowie wichtige Heiligentage vorgeschrieben.
  • In den Städten sollte in der Woche viermal ein Frühgottesdienst mit Predigt gehalten werden, für die Dörfer wurde die Zahl auf zwei reduziert.
  • Als Taufe war die Kindertaufe vorgeschrieben.
  • Das Abendmahl ist gemäß den Einsetzungsworten als "das Heilige Sakrament des wahren Leibs und Bluts Christi" zu feiern und zu ehren.
  • Statt der Excommunikation wurde ein System von Verweisen und Strafen festgelegt.
  • Die öffentliche Einsegnung der Eheleute muss durch den zuständigen Pfarrer erfolgen. Die Eheverbote werden genau beschrieben.
  • Die Pfarrer werden verpflichtet, die Kranken zu besuchen und Ihnen das Heilige Abendmahl zu bringen.
  • Zu den Amtspflichten gehört das christliche Begräbnis in Anwesenheit der Gemeinde.
  • Für die Jugend soll eine Katechese gehalten werden und zwar in den Städten zur Vesperzeit und auf den Dörfern zwischen Gottesdienst und Mittagessen.
  • Für die Not der Welt ist das allgemeine Gebet - sowohl bei den regelmäßigen wie bei außerordentlichen Gottesdiensten - zu halten.

Der lateinische Messgottesdienst wurde durch den muttersprachlichen, biblisch orientierten Gottesdienst (mit und ohne Abendmahl) ersetzt.

Parallel dazu wurden die Kirchen und die Kirchengeräte vereinfacht und auf das Wesentliche zurückgeführt.

Die Rolle des Bischofs übernahm der Landesfürst, der somit die politische wie die kirchliche Führung in seiner Hand vereinigte.

1544 trat der 18jährige Pfalzgraf Wolfgang ( 1526 - 1569), Herzog von Zweibrücken und Baiern, die Erbfolge an. Durch seinen früheren Vormund, Pfalzgraf Ruprecht, war er mit der reformatorischen Bewegung bereits in Kontakt gekommen und wurde durch seine Frau Anne, eine Landgräfin von Hessen, überzeugter Lutheraner. Am 1.6.1557 führte er in der Grafschaft eine lutherische Kirchenordnung ein, deren Konzept auf die Reformatoren Melanchthon und Brenz zurückging, zu denen Graf Wolfgang engen Kontakt hielt. 1570 erfolgte unter seinem Sohn Philipp Ludwig eine Neuauflage dieser Kirchenordnung. In der Tradition der Reformatoren widmete sich Graf Wolfgang besonders dem Schulwesen. 1559 gründete er das berühmte Gymnasium in Hornbach, welches er großzügig mit einer Bibliothek ausstattete.(Anm.: 4)

Nachdruch der Kirchenordnung Ottheinrichs aus dem Jahre 1553

Nach dem Tod des kinderlos verstorbenen Kurfürsten Ottheinrich bekam Herzog Wolfgang das Fürstentum Neuburg, das er vorher bereits verwaltet hatte, übereignet, damit dieses der lutherischen Konfession erhalten bliebe. Aufgrund seiner Loyalität zum Kaiser unterstützt Herzog Wolfgang die Hugenotten in Frankreich und hoffte die Rückgewinnung der französischen Gebiete für die lutherische Konfession. Mit diesem Abenteuer zerrüttete er jedoch die Finanzen der Grafschaft. Er verstarb am 11.6.1569 in Nessun bei Limogenes bei einer Schlacht.(Anm.: 5)

Die Gotische Schlosskirche von Meisenheim aus dem Jahre 1504 wurde auch die Beerdigungsstätte für die Herzöge von Pfalz - Zweibrücken. -  Grabmal von Herzog Wolfgang und seiner Frau Anna in der Seitenkapelle rechts neben dem Altarraum

Das so genannte Meisenheimer Testament Herzog Wolfgangs vom 18.8.1568 wurde von wesentlicher staatsrechtlicher Bedeutung für das Haus Wittelsbach. Herzog Wolfgang ordnete hierin zwar die Teilung seines Landes unter seinen Söhnen an, verbot jedoch für die Zukunft jede weitere Aufspaltung. Er führte für sein Haus die Erbfolge nach dem Recht der Erstgeburt ein .

Nach dem Aussterben der Zweibrücker Hauptlinie übernahmen die Nachfahren des in Birkenfeld ansässigen Karl I., dem jüngsten Sohn Herzog Wolfgangs, die Regentschaft über Pfalz-Zweibrücken. Karl I. wurde damit auch zum Stammvater des Bayerischen Königshauses.

Anmerkung:
4) Schlosskirche Meisenheim, hrggb. von der Kirchengemeinde Meisenheim 2003/04
5) Zu Herzog Wolfgang s.a.:
    oder auch.:



5. Die calvinische Kirchenordnung des Pfälzer Kurfürsten Friedrich III. im Jahre 1563

Pfalzgraf Friedrich III ( 1515 - 1576 )

Friedrich III. ( 1515 - 1576) mit dem Beinamen der Fromme, war 1559 Pfälzer Kurfürst geworden, damit einer der mächtigsten Fürsten im Deutschen Reich. Frühzeitig neigte er zum calvinischen Protestantismus und unterstützte deshalb in Frankreich die calvinischen Hugenotten. 1566 bekennt sich Kurfürst Friedrich auf dem Augsburger Reichstag zum Calvinismus.

Durch die calvinistischen Pfälzer Theologen Heinrich Bullinger und Zacharias Ursinus ließ er einen Katechismus für den Calvinischen Protestantismus erarbeiten. 1563 wurde dieser unter dem Titel "Catechismus oder christlicher Undericht, wie der in Kirchen und Schulen der Churfürstlichen Pfaltz getrieben wird" herausgegeben. Der "Heidelberger Katechismus", wie er fortan in aller Welt genannt wurde, gehörte zu den weltweit meistgedruckten Büchern der damaligen Zeit.

Johannes (Jean) Calvin (1509 - 1664)

Der Reformator Johannes (Jean) Calvin (1509-1564) war von Frankreich nach Genf geflüchtet und konnte hier seine Reformvorstellungen in die Wirklichkeit umsetzen . Im Gegensatz zu Luthers Vorstellung vom gütigen und gnädigen Gott meinte Calvin, dass das Schicksal jedes Menschen durch Gottes unergründlichen Ratschluss zur Verdammnis oder ewigen Seligkeit vorherbestimmt ist (Prädestinationlehre). Nicht jeder Gläubige sei für die ewige Seligkeit auserwählt. Nur wer ein strebsames und pflichterfülltes, streng auf Gott ausgerichtetes Leben führe, könne hoffen, zu den Auserwählten zu gehören.

Calvins Gottesstaat war demokratisch organisiert: Ein Kollegium aus Geistlichen und Laienältesten leitete die Kirchengemeinde, die auch die Pastoren und Prediger wählte; Überwachung der Menschen mit aller Strenge.

Im Gegensatz zu Luther verpflichtete Calvin seine Anhänger nicht zu unbedingten Gehorsam gegenüber der weltlichen Obrigkeit, sondern forderte sogar aktiven Widerstand, falls die Staatsgewalt die Gebote Gottes missachten und damit die Gläubigen in Gewissenszwang bringen sollte.

Durch Kurfürst Friedrich wurde der Calvinismus in Deutschland nicht nur verbreitet, sondern erhielt auch seine politische Umsetzung. Friedrich machte aus der Kurpfalz eine einzige Calvinistische Gemeinde und so zu einem "christlichen Polizeistaat, in der die Bevölkerung nach strengen Regeln zu leben hatte. Beispielsweise musste für das Fluchen Strafe gezahlt werden. Da die strafende Obrigkeit nicht allgegenwärtig sein konnte, wurde von Wirtshausgästen erwartet, daß sie die Fluchgelder von sich aus zahlten. Die Wirte waren jeweils dafür verantwortlich, daß die Fluchgeldbüchsen ihren Zweck erfüllten. Des weiteren wurde unter Friedrich III. das biblische Gebot "Du sollst dir kein Bildnis machen" sehr streng ausgelegt. Es kam daher in den Kirchen des Landes zu einem Bildersturm, der die diesbezüglichen Aktivitäten der Lutheraner weit übertraf: Heiligenfiguren und alles Andere, was Glaubenswahrheiten bildlich darstellte, wurde aus den Kirchen entfernt." (Anm.: 6)

Auf der anderen Seite wurde Friedrich ein Förderer von Wissenschaft, Kunst und Kultur. Sein Hauptinstrument zur Verbreitung der kalvinistischen Lehre wurde die Universität in Heidelberg. Heidelberg wurde in den Augen der Zeitgenossen zu einem "zweiten Wittenberg" und verstand sich als Keimzelle für die die calvinistische Erneuerung der Kirche. In großer Zahl kamen kalvinistisch orientierte Studenten aus ganz Deutschland nach Heidelberg. Durch den beträchtlichen Zulauf von Studenten vergrößerte sich die Universität zu dieser Zeit immens.

Anmerkung:
6 ) so.: Thomas Jülch




6. Die lutherische Kirchenordnung des Sayner Grafen Hermann im Jahre 1574

1561 bekannten sich die beiden Sayner Grafen Adolf und Sebastian II. zur Confessio Augustana und ordneten für die Grafschaft Sayn nach dem Augsburger Konfessionsfrieden von 1555 die lutherische Konfession als für alle Landeskinder verbindlich an. Wer katholisch bleiben wollte, musste das Land verlassen. Ausnahme gab es nach dem sog. Ecclesiasticum reservatum nur für die katholischen Abteien Bendorf Sayn und Marienstatt. Damit erlosch die katholische päpstliche und bischöfliche Zuständigkeit. An ihre Stelle trat der Landesherr mit seinen kirchlichen Behörden. Gesetzliche Grundlage wurde die lutherische Kirchenordnung des Pfalzgrafen Ottheinrich aus dem Jahre 1542.

1568 starb Graf Adolf. In die Erbfolge trat sein Bruder Hermann. Dieser setzte zielstrebig die reformatorischen Bestrebungen seines Bruders Adolf fort. Insbesondere bemühte er sich um stärkere Disziplin und religiös - theologische Weiterbildung des Seelsorgeklerus.

Am 1. Januar 1573 starb Graf Sebastian II. Die Sedisvakanz benutzte Graf Hermann, um einen Arbeitskreis aus der ganzen Grafschaft zu bilden. Dieser so genannte Hachenburger Arbeitskreis wurde von dem Hachenburger Superintendenten Michael Jacobinus geleitet, der dafür von Graf Hermann eine umfassende Ermächtigung für die Erarbeitung einer neuen Kirchenordnung mit strengeren Anforderungen an die Pfarrer sowie verbindlichen Regeln zur Abhaltung von Synoden bekam.

Die Anregungen dieses Arbeitskreises flossen unmittelbar in die Synode 1573 für das Amt Hachenburg ein : Feier des Abendmahles an Sonn- und Feiertagen, konsekrierter Wein und übrig gebliebenes Brot sollen bis zum nächsten Abendmahl ehrfürchtig aufbewahrt werden, die Beerdigung Armer ist gratis, die Zahl der Heiligenbilder soll behutsam verringert werden, die Gemeindemitglieder sollen ihrem Pfarrer bei der Landwirtschaft helfen, die Pfarrer sollen beim Gottesdienst einen Talar und Chorrock anziehen.

Bereits im folgenden Jahre 1574 wurde die neue Sayner Kirchenordnung gesetzlich festgelegt.

Graf Heinrich IV., der 1573 die Erbfolge seines Onkels Sebastian II. angetreten hatte, hat diese neue Sayner Kirchenordnung für den nördlichen Bereich der Grafschaft übernommen haben. Die neue Kirchenordnung umfasste folgende Bestimmungen:

Aufgaben, Pflichten, Rechte und Stellung der Pfarrer

  • Verpflichtung zu einer Glaubensverkündigung nach den Grundsätzen der Bibel, der altkirchlichen Bekenntnisse und der Confessio Augustana
  • Jährliche Durchführung einer Synode am Mittwoch nach Trinitatis (= Dreifaltigkeitsfest)
  • Disziplinarbefugnisse der Superintendenten
  • Unbeschadet der Patronatsrechte (= Vorschlagsrechte zur Besetzung) müssen sich alle Bewerber für ein Pfarramt einer Prüfung unterziehen
  • Disziplinarische Vergehen der Pfarrer sind durch Geldstrafen in die Armenkasse, durch Versetzung oder Amtsenthebung zu bestrafen.
  • Pfarrer können versetzt werden
  • Allen Pfarrern garantiert der Landesherr eine standesgemäße Altersrente, wenn die Einkünfte einer Pfründe nicht ausreichen bzw. nicht vorhanden sind
  • Pflicht der Eltern, ihre Kinder in den Gottesdienst, in die Katechismusunterricht und in die Schule zu schicken.
  • Verpflichtung der Gemeinde zum regelmäßigen Gottesdienstbesuch Armenkollekte bei allen Gottesdiensten
  • Verantwortung der Kirchmeister für das gesamte Gemeindeleben
  • Kenntnis des Katechismus als Voraussetzung für die Teilnahme an Gottesdienst und Abendmahl sowie für kirchliche Eheschließung und Ämter

Vorgehen gegen Unsitten und Aberglauben

  • Fernheilung durch Besprechen
  • Abergläubische Praktiken mit Reliquien. Medaillen, Weihwasser, Kräutern und Amuletten
  • Heidnische Bräuche zu Fastnacht, Johannistag, Walpurgisnacht
  • Angemessene Beendigung der Hochzeitsfeiern
  • Umzüge mit Vermummungen und nächtliche Spinnstuben
  • Trennung von "Vollsäufern in viehischer Unnatur" nach dreifacher Verwarnung
  • Verpflichtung der Pfarrer zu Erziehung und Aufklärung

Reform von Ehe und Familie

  • Die Eltern sollen ihre Autorität über ihre Kinder nicht missbrauchen und ihnen nicht die Ehe verbieten
  • Wenn Eltern jungen Paaren ihre Zustimmung verweigern, soll eine Trauung grundsätzlich möglich sein, wenn auch unter Auflagen
  • Beachtung der Ehehindernisses nach kaiserlichem und kirchlichen Recht
  • Ablehnung wilder Ehen, bei denen Kindtaufen und Hochzeiten gleichzeitig stattfinden sollen
  • Ablehnung von grenzüberschreitenden Ehen (Anm.: 7)

Anmerkung:
7) d.h. Ehen mit Partnern außerhalb der Grafschaft mussten durch den Landesherrn genemigt werden.



7. Die lutherische Kirchenordnung des Sayner Grafen Heinrich IV. im Jahre 1589/90

7.1. Einführung :

Graf Heinrich IV. übernahm 1588 in seine Regierungsverantwortung als Sayner Landesherr auch den Sayner Landesteil seines verstorbenen Bruders Hermann. Damit war das Sayner Kernland seit dem Tode Heinrich III. im Jahre 1247 wieder vereint. Heinrich IV. war ein zutiefst überzeugter Lutheraner, deshalb versuchte er mit allen Mitteln, die Grafschaft lutherisch zu erhalten. Diesem Zeck diente auch die neue Kirchenordnung, die er durch seine theologischen Beamten erarbeiten ließ. Wie wichtig ihm diese neue Kirchenordnung war, kann man daran ablesen, dass er selbst auf der Freusburg das Vorwort schrieb. (s. 4. Teil: Das tragische Ende des Grafen). Die Drucklegung ermöglichte eine großflächige Verbreitung an alle Pfarrer und sonstigen kirchlichen Mitarbeiter. Graf Hermann war noch darauf angewiesen, seine Kirchenordnung von 1574 handschriftlich zu kopieren. Graf Heinrich wollte allen Mitarbeitern in den Gemeinden die in der Grafschaft Sayn geltenden Richtlinien und deren Begründung in die Hand geben, aber gleichzeitig auch ein Handbuch mit den wichtigsten Gebeten und Texten. Hier liegt wohl auch der größte Unterschied zu anderen Kirchenordnungen.

Im Vorwort verweist Graf Heinrich ausdrücklich auf die Kirchenordnung des Pfalzgrafen Wolfgang aus dem Jahre 1556 als Vorlage.

Die Kirchenordnung hat 24 Kapitel. In das 3. Kapitel ist der kleine Katechismus von Martin Luther eingefügt:

Frage - Antwort zu den Hauptstücken der christlichen Lehre,
1. Hauptstück: Die 10 Gebot
2. Hauptstück: Die 3 Hauptartikel unseres christlichen Glaubens: Schöpfung, Erlösung und Heiligung
3. Hauptstück: Das Gebet des Herrn
4. Hauptstück: Das Sakrament der heiligen Taufe
5. Hauptstück: Das Sakrament des Altares
Tägliche Gebete
Haustafel für Bischöfe, Pfarrkinder, Obrigkeit, Untertanen, Eheleuten, Eltern, Kinder Mitarbeiter, Hausfrauen, Jugend, Witwen, Gemeinde.
Christliche Fragstücke zum Sakrament des Altares.
Das höchste Gebot.

Der Druck erfolgte 1590 durch Johann Spies in Frankfurt im handlichen DIN A5 - Format. 1663 erfolgte ein unveränderter Nachdruck durch Johann David Kolb in Eisenach



7.2. Sacherläuterungen:

Kapitel 1: Von der Lehre und was dem Volk in den Predigten vorzutragen ist: Das Luthertum wird entsprechend der Confessio Augustana für die ganze Grafschaft verbindlich angeordnet.

Kapitel 2: Ordnung für Predigten und die Fest- und Feiertage: Alle Pfarrer werden verpflichtet, regelmäßig zu predigen und sich schriftlich vorzubereiten. Die Feiertage werden festgelegt. Für Weihnachten und Pfingsten gelten drei Feiertage, Ostern dauert von Gründonnerstag bis zum 3. Ostertag, alle Apostelfeste sind Feiertage, festgelegt sind auch Himmelfahrt, Mariä Reinigung (= Tag der Opferung Christi), Beschneidung und Dreikönige.
Diese Ordnung wird als verbindlich vorgeschrieben.

Kapitel 3: Vom Katechismus: Luthers Kleiner Katechismus enthält die wichtigsten Lehraussagen in allgemeiner Form, dazu kommen wichtige Gebete und Riten.

Kapitel 4: Das Sakrament der Taufe: Die Kindertaufe wird beibehalten. Es gibt eine Pflicht zur Taufe sowohl für Eltern wie für die Pfarrer. Auch außereheliche Kinder sollen getauft werden. Nachfragen nach der Vaterschaft stehen allein den Polizeibehörden zu. Für die Auswahl von Paten und die Gestaltung des familiären Festes werden konkrete Hinweise gegeben, um offensichtliche Missstände abzubauen. Die Nottaufe darf durch alle Christen (auch Hebammen und anwesende Frauen) geschehen. Die Nottaufe soll mit der vorgeschriebenen Taufformel geschehen und ausschließlich mit Wasser (nicht mit Wein, Essig oder Milch). Bleibt das Kind am Leben, soll in der jeweiligen Kirche eine Segnung erfolgen. Die Wiederholung der Taufe ist zu unterlassen. Die Nottaufe von bereits verstorbenen Kindern ist zu unterlassen.

Kapitel 5: Von der rechten christlichen Beichte: Die regelmäßige Beichte wird empfohlen, besonders vor der Kommunion. Es soll aber kein Zwang ausgeübt werden. Die Pfarrer sollen die Beichtenden nicht ausfragen, aber großen Wert auf die Erklärung der Bedeutung der Beichte legen. Der Beichtstuhl soll so aufgestellt werden, dass die Beichtenden außerhalb des Altarraumes warten können. Bei Andrang sollen die Alten, Kranken und Schwangeren bevorzugt werden. Es soll ein Register über alle geführt werden, die zum Abendmahl zugelassen sind. Für unbußfertige öffentliche Sünder ist ein geregeltes Verfahren vorgeschrieben, um jegliche Willkür zu vermeiden. Für den Bruch des Beichtgeheimnisses wird höchste Strafe angesetzt. Für die Lossprechung ist eine Absolutionsformel verbindlich.

Kapitel 6: Ordnung des Abendmahls unseres Herrn Jesu Christ: Das Abendmahl soll kein Schauspiel sein. Die altkatholische Opferdeutung wird abgelehnt (Sühnopfer für die Lebenden und Verstorbenen). Vorgeschrieben ist die Deutung des Augsburgischen Bekenntnisses nach der Lehre von Martin Luther. Die Gläubigen sollen regelmäßig am Abendmahl teilnehmen, dies gilt sogar für alle, die sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung befinden. Für die Pfarrer sind die Texte verbindlich, um jede Willkür zu unterbinden. Für den Kommuniongang wird eine Ordnung vorgeschrieben (Männer zuerst). Die Männer sollen ihre Bärte nicht in den Kelch eintunken. Ortsfremde sollen zum Abendmahl nur mit Genehmigung des Superintendenten zugelassen werden, es sei denn sie seien krank.

Kapitel 7: Von den Zeremonien in den Kirchen: Die Riten (Zeremonien) sind nur Gestaltungselemente für den Gottesdienst. Die Ordnungen des Augsburger Bekenntnisses sind verbindlich, die hier festgelegten Regeln ebenfalls. Besonders empfohlen wird das allgemeine Gebet für die Welt und alle Menschen in Not. Für die einzelnen Feste werden Gebetsvorschläge gemacht. Der Kirchengesang soll in der Regel deutsch gehalten werden. Lateinische Gesänge sind aber möglich. Für die Gemeindegottesdienst an den Sonn- und Feiertagen wird der grundsätzliche Ablauf vorgeschrieben. Das Glockengläuten soll zu Sonnenaufgang, Mittags um 11 Uhr und zum Sonnenuntergang erfolgen, um die Gläubigen zum Gebet aufzurufen. (Das Läuten vor den Gottesdiensten wird vorausgesetzt).

Kapitel 8: Vom rechten christlichen Bann: Für den Ausschluss vom Gottesdienst wird das Vorgehen im Detaill vorgeschrieben, um Willkür zu unterbinden. Besonders geregelt wird die Zulassung von Katholiken, Nichtchristen und öffentlichen Sündern zum Patenamt.

Kapitel 9: Von den monatlichen und anderen gemeinen Bettagen in der Woche: Für die Städte wird Mittwochs und Freitags ein Gottesdienst mit Predigt für sieben Uhr früh angeordnet, für die Dörfer nur am Freitag. Am Freitag nach Vollmond soll der Gottesdienst besonders gestaltet werden.

Kapitel 10: Von der Kopulation oder Einleitung der Ehe: Nach lutherischem Verständnis ist die Ehe ein "öffentlich Ding", also ein Vorgang zwischen den Eheleuten, soll aber in der Öffentlichkeit und innerhalb der gesellschaftlichen Normen geschlossen und praktiziert werden. Entsprechend der damaligen Einheit von Kirche und Staat sind alle Regelungen der Kirche zugeordnet: Aufgebot, Einfluss der Eltern, Aufgebot, Eheschließung, Eheverbote, Pflichten der Eheleute.

Kapitel 11: Von der Besuchung und der Kommunion der Kranken: Der ganze Text atmet Humanität. Es war ja auch eine Zeit, wo Krankheiten in vielen Fällen ein anderes Gewicht als heute hatten.

Kapitel 12: Wie man Gefangene und zum Tod Verurteilte unterrichten und trösten soll: Was in Kapitel 11 gesagt wird, gilt sinngemäß auch hier.

Kapitel 13: Vom Tod und Begräbnissen: Auch Sterben, Tod und Begräbnis gehören in die kirchliche Zuständigkeit. Die Behandlung von Leichen und das Glockengläute gehören ebenso dazu wie die Friedhofssatzung. Eine besondere Bedeutung hatten Zeiten der großen Seuchen. Bedeutsam war auch die Beerdigung von öffentlichen Sündern, die kein Umdenken gezeigt hatten, sowie die Beerdigung von ungetauften Kindern.

Kapitel 14: Vom Leben und Wandel der Kirchendiener: Die Reformation wollte die Einheit von Glauben und Leben wieder herstellen. Dazu gehörte auch eine Reformierung des Lebens der Pfarrer und Kirchenangestellten. Hier gab es sehr viele Berührungspunkte zum Calvinismus. Durch die offizielle Aufhebung des Zölibats und die Beseitigung der vielen Konkubinate von Klerikern musste auch die Versorgung der Pfarrerfamilien geklärt werden.

Kapitel 15: wie sich die Kirchenspielsleute und Eingepfarrte gegen Gottes Wort und die Heiligen Sakramente verhalten sollen: Hier geht es um das alltägliche Gemeindeleben. Auch damals neigten Männer dazu, den größten Teil des Gottesdienstes außerhalb der Kirche zu verbringen. Geregelt werden musste aber auch die Sonntagsruhe, die Arbeit auf den Feldern an Sonn- und Feiertagen, die Abhaltung von Märkten und das Verhalten bei ihnen.

Kapitel 16: Wie sich die Pfarrkinder gegen ihre Seelsorger halten sollen: Die bischöfliche Ordnung wurde durch die Reformation aufgelöst. Die materielle Versorgung der Pfarrer und ihrer Familien wurde ein neues Thema und musste gesetzlich geregelt werden. Auch das Patronatsrecht musste in diese Überlegungen einbezogen werden. Die finanzielle Verantwortung für Kirche und Pfarrhaus bedurfte der Regelung.

Kapitel 17: Von den Glöcknern, wie sie angenommen, bestätigt und entlassen werden: Hier ging es um die kirchlichen Mitarbeiter der Pfarrer und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Gemeinden

Kapitel 18: Von den Schulen: Gerade in den kleinen protestantischen Landesherrschaften spielte das Thema "Bildung" eine große Rolle. Etwas vereinfacht gesagt: Bildung nicht nur für Kleriker sondern für viele Menschen. Alle prostestantischen Landesherern lösten deshalb das Schulwesen von den Klöstern. Die Jesuiten haben hier bewusst angesetzt und die Bildung zum Schwerpunktthema ihrer Mission gemacht.

Kapitel 19: Von dem Gotteskasten und Almosen: Auch das Fürsorgewesen musste neu geordnet werden. Ein besonderes Problem waren die zahlreichen (vagabundierenden) Bettler.

Kapitel 20: Von unserem Konsistorium: Die landesherrschaftlichen Aufsichtsorgane mussten sich um das gesellschaftliche und kirchliche Leben kümmern. Der Ausfall der bischöflich - päpstlichen Gerichtsbarkeit war für die kleinen Staaten oft ein großes Problem.

Kapitel 21: Von der Ordination der Kirchendiener: Der Sayner Landesherr war voll und ganz für das kirchliche Leben verantwortlich, also auch für die Zulassung der Pfarrer.

Kapitel 22: Von den Kirchen- und Kastenmeistern und deren Rechnungslegung: Die Auflösung des episkopal - papalen Finanzwesens erforderte neue Organisations- und Finanzstrukturen bis auf Gemeindeebene.

Kapitel 23: Von den Büchern, die in den Kirchen verordnet wurden: Dieses Kapitel macht die Fürsorgepflicht des Grafen besonders deutlich. Er weiß, daß es viele arme Gemeinden gibt, die sich keine Bücher kaufen können.

Kapitel 24: Es ist bezeichnend, dass im letzten Kapitel noch einmal die Schule in den Blick genommen wird.



Anmerkungen:

7.3. Originaltext der Sayner Kirchenordnung von 1589/90

8. Eingesehene Literatur und Quellen:

Abteikirche Sayn

Alexander Graf von Hachenburg, Sayn'sche Chronik. Bonn 1929

Becker Thomas P. Gegenreformation und protestantische Bewegung im Bonner Raum (1547-1595), Bonner Geschichtsblätter 39 (1989), S.31-60,

Biograpisch – bibliographisches Lexikon

Braun, Heinrich, Geschichte der Reichs-Grafschaft Sayn – Altenkirchen, Betzdorf 1888

Dahlhoff Matthäus., Geschichte der Graffschaft Sayn und der Bestandteile derselben: der Graffschaften Sayn-Altenkirchen und Hachenburg, der Herrschaft Freusburg und des Freien- und Hickengrundes, besonders in kirchlicher Beziehung. Unter Vorausschickung einer kurzen Geschichte der Regenten des Sayn’schen Landes, Selbstverlag des Verfassers, Dillenburg 1874

Dahlhoff Matthäus, Auszug aus Grafschaft Sayn

Der Dom zu Köln, Festschrift zur Feier der 5o, Wiederkehr des Tages seiner Vollendung am 15. Oktober 1880, bearbeitet und herausgegeben von Erich Kuphal, Köln, Verlag des Kölnischen Geschichtsvereins 1930; hier Beitrag von Hermann Heinrich Roth „Das kölnische Domkapitel von 1501 bis zu seinem Erlöschen 1803"; Historisches Archiv des Erzbistums Köln

Denkwürdiger und nützlicher Rheinischer Antiquarius, III/1, Coblenz 1853

Festbuch zum 150 Jubiläum der Bendorfer Schützengesellschaft, Heimatkurier, Gesellschaft für Geschichte und Heimatkunde für Bendorf und Umgebung e.V., 25. Juni 1994 Selbstverlag

Franzen August, Bischof und Reformation, Münster 1971

Fritzsche Hans, Es begann auf der Freusburg, Graf Heinrich IV. von Sayn, Festschrift Evangelische Kirche an der Sieg und auf dem Westerwald, Aus Anlaß der vor 400 Jahren auf der Freusburg erlasssenen Saynischen Kirchenordnung, herausgegeben vom Evangelischen Kirchenkreis Altenkirchen, Rheinland-Verlag Köln 1990

Fritzsche Hans, Die Saynische Kirchenordnung Graf Heinrichs, ebd.

Gebhard, Handbuch der Deutschen Geschichte, Stuttgart 1970, Bd. 2 : Von der Reformation bis zum Ende des Absolutismus

Gimpel Jean, Die indurstielle Revolution des Mittelalters, Artemis Verlag, Zürich / München 1980

Geocities http://www.geocities.com/gudruntrier/verfassung.html

Gensicke Hellmuth, Zur geschichtlichen Entwicklung und kirchlichen Organisation der Grafschaft Sayn, in : Festschrift zum 425. Jubiläum der Reformation in der Grafschaft Sayn, Verlag des Presseverbandes der Evangelischen Kirche im Rheinland, Düsseldorf 1961

Gensicke Hellmuth, Landesgeschichte des Westerwaldes, Wiesbaden 1958

Geschichte des Landes Rheinland – Pfalz, hrggb. Von Franz – Josef Heyen, Ploetz – Verlag, Freiburg / München 1981

Geschichte in Quellen Bd. III, bearb. Von Fritz Dickmann, München 1966

Günther Wilh. Arn, Codex dipl. Rheno – Mosellanus Confl. 1822

Heimatkalender des Kirchenkreises Altenkirchen 1967

Hennes Friedrich , Zur Geschichte der Reformation in der Grafschaft Sayn, in : Festschrift zum 425. Jubiläum der Reformation in der Grafschaft Sayn, Verlag des Presseverbandes der Evangelischen Kirche im Rheinland, Düsseldorf 1961

Hennes Friedrich, Frühgeschichte der evangelischen Kirchengemeinde Bendorf , in: St. Medardus zu Bendorf, Festausgabe zum Jubiläum, Bendorf 2004

Kirschbaum F.W. Denkwürdigkeiten und Geschichte der Burg, der Ortschaft und der Abtei Sayn; in Zeitschrift für Heimatkunde von Koblenz und Umgebung 1. Jahrgang 1920

Konersmann Frank, Kirchenregiment und Kirchenzucht im frühneuzeitlichen Kleinstaat, Schriftenreihe des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte, Rheinland – Verlag Köln, 1996

Lexikon des Mittelalters, Artemmis Verlag München und Zürich

Lichtenberger, W. Aus der Vergangenheit saynischer Geschichte, Carl Ebner, Marienberg 1920

Lorenzi de Philipp, Beiträge zur Geschichte sämtlicher Pfarreien der Diöcese Trier, Bd. II Regierungsbezirk Coblenz, Trier 1887

Lortz, Joseph, Wie kam es zur Reformation, Einsiedeln 1950 (Lortz 1)

Lortz, Joseph, Geschichte der Kirche, Bd. III, Münster 1958 (Lortz 2)

Menk, Gerhard, Langer Weg und halber Erfolg: die „Zweite Reformation" in Sayn

Moser,Johann Jacob Staatsrecht der Reichs – Grafschaft Sayn, entworfen von Jacob Moser, 1749

Ploetz: Der farbige Ploetz, Illustrierte Weltgeschichte, Würzburg 1982, 10. Aufl.

Repertorien des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden, Abteilung 340 Grafschaft Sayn-Hachenburg

Roth: Sammlung Roth; hier Nr. 19; Archiv des Erzbistums Köln

Scotti Sammlung der Gesetze und Verordnungen …..in den nunmehr königlich-preußischen Landesgebieten, 2. Teil für die Abteilungen Sayn-Altenkirchen und Sayn-Hachenburg, hrggb. von J.J. Scotti, gedruckt bei Joseph Wolf, Düsseldorf 1836

Schloßkirche Meisenheim, herausgegeben von der Kirchengemeinde Meisenheim, 2003/2004

Sehling, Emil, Die Evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhundertes, Leipzig 1913

Schrötter, Friedrich Freiherr von Geschichte des Münz- und Geldwesens im Kurfürstentum Trier 1150 – 1794, Berlin 1917

Staatsarchiv Koblenz, Abt. 30, Sayn–Altenkirchen

Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 340, Grafschaft Sayn

SyréWilli, Bendorfer Chronik, Selbstverlag

Vierbuchen, Erich: Die Freusburg : keine unserer Burgen oder Schlösser spiegelt so die Geschichte unserer Heimat wider ... - III. - (Burgen und Schlösser im Landkreis Altenkirchen).
In:Jahresringe. - 1996, 3, S. 12-13

Wikepedia „Kurmainz"

Zschoch Hellmut, Die Christenheit im Hoch- und Spätmittelalter, Vandenhoeck &Ruprecht, Göttingen 2004





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  1. Teil: Herkunft und Weg zum Kurkölner Domdechanten
  2. Teil: Der lutherische Landesherr der Grafschaft Sayn
  3. Teil: Heinrichs Kirchenordnung von 1590
  4. Teil: Das tragische Ende des alten Grafen